Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
2.8.1 Neue Lohnsteuerrichtlinien 2023
Ab dem 1.1.2023 sind die neuen Lohnsteuerrichtlinien 2023 (LStR 2023) zu beachten. Neben redaktionellen Änderungen, etwa der Anpassung von überholten Begriffen aufgrund von Gesetzesänderungen, betreffen die Überarbeitungen der LStR 2023 u.a. Anpassungen an zwischenzeitlich ergangene BMF-Schreiben, etwa bei den Ausführungen zu R 8.1. und R 8.2. LStR 2023 (Bewertung der Sachbezüge und Bezug von Waren und Dienstleistungen). Die Aufzählung der sonstigen Bezüge, die nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt werden, wurde ergänzt. Neu aufgenommen in die (nicht abschließende Aufzählung) sind nun auch explizit die steuerpflichtigen, nicht fortlaufend gezahlten Reisekostenerstattungen (R 39b.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 LStR 2023). Die Einordnung als sonstiger Bezug ist insbesondere für die Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG von Bedeutung. Näher erläutert wird hinsichtlich der Steuerfreiheit von Feiertagszuschlägen (§ 3b EStG) die Bestimmung des maßgeblichen Orts für die Frage, ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt (R 3b Abs. 3 Satz 3 LStR 2023). Bei den Ausführungen zur Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn (R 39b.5 LStR) werden nach einer aufgenommenen Ergänzung künftig Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliegt, bei der Bestimmung des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr mitgezählt (R 39b.5 Abs. 5 Satz 4 LStR 2023).
Hinsichtlich der Änderung in R 39b LStRL 2023 haben die Spitzenverbände (sog. 8er Runde) im Sommer 2023 Nachbesserungen in der LStR bzw. ein begleitendes BMF-Schreiben mit bestimmten Ausnahmefällen angeregt.
2.8.2 Behandlung von Verdienstausfallentschädigungen
Die an Arbeitnehmer aufgrund einer behördlichen Quarantänepflicht bzw. einem Tätigkeitsverbot vom Arbeitgeber zunächst ausgezahlte Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG bekommt der Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. Für den Arbeitnehmer ist die Entschädigung steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG), unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Zu der Behandlung von Fällen, in denen in den Jahren 2020 bis 2023 die vom Arbeitgeber ausgezahlte Entschädigung (nachträglich) vom Erstattungsbetrag abweicht, äußert sich das BMF im Schreiben v. 25.1.2023 (BStBl 2023 I S. 207).
Sofern die Differenz zwischen Antrags- und Erstattungsvolumen den Betrag von 200 EUR pro Quarantänefall nicht übersteigt, sieht das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung für Fälle unzutreffender Steuerfreistellung vor. Insoweit haftet der Arbeitgeber nicht für unzutreffend nicht einbehaltene Lohnsteuer. Auf eine Nachforderung des Differenzbetrags beim Arbeitnehmer und eine Korrektur im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung wird insoweit verzichtet (vgl. Rn. 14).
2.8.3 Privatnutzung eines betrieblichen Mobiltelefons
Der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Mobiltelefons ist grundsätzlich steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Das betriebliche Mobiltelefon muss dabei dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Erstattung von Telefonkosten durch den Arbeitgeber ist dabei laut BFH auch dann steuerfrei, wenn das dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene Mobiltelefon zuvor vom Arbeitnehmer zu einem niedrigen (unter Marktwert liegenden) Preis erworben wurde (BFH, Urteil v. 23.11.2022, VI R 50/20, BStBl 2023 II S. 584).
Eine unangemessene Gestaltung nach § 42 AO sah der BFH nicht. Entscheidend war im Urteilsfall, dass der Arbeitgeber durch den Kauf zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Mobiltelefone geworden ist. Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer habe laut BFH bei Abschluss der Kaufverträge über die Mobiltelefone auch ein natürlicher Interessengegensatz bestanden, so dass die steuerliche Anerkennung der Kaufverträge auch nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu versagen sei. Auch bei ihnen könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie ihre jeweiligen (wirtschaftlichen) Interessen beim Abschluss gegenseitiger Verträge wahren.
Der BFH widersprach insoweit der Finanzverwaltung (vgl. H 3.45 LStH "Beispiele für die Anwendung des § 3 Nr. 45 EStG", Beispiel 2). Laut BFH kann allein aufgrund der geringen Höhe der vereinbarten Kaufpreise nicht angenommen werden, dass die Kaufverträge einem Fremdvergleich zu unterziehen sind bzw. einem solchen nicht standhalten würden. Außerdem seien die geringen Kaufpreise im wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang zu würdigen. Soweit die Arbeitnehmer angesichts der Vorteile, die ihnen die Vereinbarungen insbesondere durch die Übernahme ihrer privaten Telefonkosten brachten, bereit waren, ihre Mobiltelefone an den Arbeitgeber – möglicherweise auch unter Marktwert – zu verkaufen, sei dieser vertraglichen Regelung die steuerliche Anerkennung nicht nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu versagen.
2.8.4 Stock Options bei Ansässigkeitswechsel
Die aus der Gewährung von Stock Options im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses resultierenden geldwerten Vorteile fließen dem Arbeitnehmer nach bisheriger BFH-Rechtsprechung zum Zeitpunkt der Ausübung der Option zu (u.a. BFH, Urteil v. 24.1.2001, I R 1...