Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
5.1 Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurde der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1 EStG) ab dem VZ 2023 von 1.200 EUR auf 1.230 EUR erhöht.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird im Lohnsteuerabzugsverfahren in den Lohnsteuerklassen I bis V berücksichtigt. Die Anhebung des Pauschbetrags durch das Jahressteuergesetz 2022 war noch nicht in der ersten Version der für den Lohnsteuerabzug 2023 erforderlichen Programmablaufpläne enthalten. Das BMF hat deshalb mit Schreiben v. 13.2.2023 (BStBl 2023 I S. 251) geänderte Programmablaufpläne für 2023 bekannt gemacht, die u. a. die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 EUR in § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG berücksichtigen. Die geänderten Programmablaufpläne waren ab dem 1.4.2023 anzuwenden – der in den ersten Monaten des Jahres 2023 vorgenommene Lohnsteuerabzug war vom Arbeitgeber nach Inkrafttreten der neuen Tabellen zu korrigieren (§ 41c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG).
5.2 Häusliches Arbeitszimmer
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurden die Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer mit Wirkung ab dem 1.1.2023 geändert (s. Kapitel Rückblick Tz. 1.10).
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, können die Aufwendungen weiterhin in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Die Aufwendungen sind in diesen Mittelpunktfällen auch dann abziehbar, wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun auch ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR (Jahrespauschale) möglich. Diese Jahrespauschale ist monats- und personenbezogen zu berücksichtigen.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt oder sind die besonderen Anforderungen an ein häusliches Arbeitszimmer nicht erfüllt, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG, s. nachfolgend) in Betracht.
5.3 Homeoffice-Tagespauschale
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurde die Homeoffice-Pauschale auf 6 EUR pro Tag angehoben. Außerdem wurde sie dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 EUR auf 1.260 EUR pro Jahr erhöht (s. Kapitel Rückblick Tz. 1.10).
Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.
5.4 Pauschalversteuerungsoption
Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % des Arbeitslohns erheben (Pauschalversteuerungsoption, § 40a Abs. 1 Satz 1 EStG). Hierzu darf u.a. eine Grenze des durchschnittlichen täglichen Arbeitslohns nicht überschritten werden. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurde diese Grenze ab VZ 2023 von 120 auf 150 EUR angehoben, damit auch nach der Anhebung des Mindestlohns zum 1.10.2022 die Regelung weiterhin auf Löhne oberhalb des Mindestlohns angewendet werden kann.
5.5 Abfindungen und Startprämien
Für die Besteuerung von Abfindungszahlungen, die für den Verlust des Arbeitsplatzes ausgezahlt werden, kann die Tarifermäßigung gemäß § 34 EStG (sog. Fünftel-Regelung) in Anspruch genommen werden. Dies erfordert eine Zusammenballung von Einkünften, die in aller Regel nur vorliegt, wenn die Abfindung und weitere damit zusammenhängende Beträge in ein- und demselben Jahr ausgezahlt werden.
Im BFH-Urteil v. 6.12.2021 (IX R 10/21, BFH/NV 2023 S. 878) äußerte sich der BFH zur Zusammenballung bei Zusatzabfindungen und sog. Startprämien. Im Urteilsfall schloss ein Arbeitnehmer im Zuge von Restrukturierungsmaßnahmen einen Aufhebungsvertrag mit seinem ursprünglichen Arbeitgeber und wechselte zugleich in ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Transfergesellschaft. Der Vertrag sah neben einer grundsätzlichen Abfindung ("Sozialplanabfindung") auch mögliche Zusatzabfindungen vor. Für einen schnellen Austritt aus der Transfergesellschaft und den Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber erhielt der Arbeitnehmer weitere gestaffelte Zusatzabfindungen (einen Betrag aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens aus der Transfergesellschaft A sowie einen Betrag für den Verzicht auf Beschäftigungsanspruch in Transfergesellschaft B, sog. Startprämie). Die Sozialplanabfindung wurde in 2015 gezahlt. Aufgrund des (schnellen) Beginns einer neuen Arbeitsstelle (noch in 2015) wurden die beiden Startprämien im darauffolgenden VZ 2016 gezahlt. Der BFH sah in den Zahlungen eine einheitliche Entschädigung für dasselbe Schadensereignis. Eine isolierte Betrachtung des Austritts aus dem Arbeitgeberunternehmen und dem Ausscheiden aus der Transfergesellschaft sei nicht geboten, da alle vertraglichen Regelungen hierzu gleichzeitig im Zuge der Restrukturierung geschlosse...