Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
7.1.1 Änderungen bei der Verlustverrechnung
Die durch die Corona-Steuergesetzgebung erhöhten Höchstbeträge beim Verlustrücktrag von 10 Mio. EUR (bzw. bei Zusammenveranlagung 20 Mio. EUR, vgl. Kapitel Rückblick Tz. 1.5) sollen mit dem Wachstumschancengesetz (Stand Bundestagsbeschluss v. 17.11.2023) nochmals für die VZ 2024 und 2025 verlängert werden (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG). Außerdem soll der Verlustrücktragszeitraum ab dem VZ 2024 auf drei Jahre verlängert werden (§ 10d Abs. 1 Satz 2 EStG).
Mit Wirkung ab dem VZ 2026 soll der Höchstbetrag dann auf 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung zurückgeführt werden (§§ 10d Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 18b Satz 4 EStG).
Die Änderungen beim Verlustrücktrag sollen für die Einkommen- und die Körperschaftsteuer greifen, weiterhin aber nicht für die Gewerbesteuer.
Ein Verlustvortrag ist bisher bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. EUR (bzw. 2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) unbegrenzt, darüber hinaus nur bis 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres möglich (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG). Mit dem Wachstumschancengesetz soll der über dem Sockelbetrag liegende Verlustvortrag temporär für die VZ 2024 bis 2027 auf 75 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Verlustvortragsjahres erhöht werden.
Ab dem VZ 2028 soll dann wieder die bisherige Prozentgrenze von 60 % greifen (§§ 10d Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 18b Satz 5 EStG). Eine entsprechende Änderung soll auch bei § 10a GewStG erfolgen. Die ursprünglich noch im Referentenentwurf vorgesehene temporäre Aussetzung der Mindestbesteuerung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens nicht umgesetzt.
Anmerkung der Redaktion
Zur Umsetzung dieser Maßnahmen im finalen Wachstumschancengesetz basierend auf der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses siehe hier (Änderung beim erweiterten Verlustvortrag) und hier (Streichung erweiterter Verlustrücktrag).
7.1.2 Verbesserungen der Thesaurierungsbegünstigung
Die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG verfolgt das Ziel, die steuerliche Belastung der Innenfinanzierung durch thesaurierte Gewinne von Personengesellschaften an eine pauschalierte Ertragsbelastung von Kapitalgesellschaften i. H. von 28,25 % (pauschalierte GewSt und KSt) anzugleichen. Durch das Wachstumschancengesetz soll das Thesaurierungsvolumen mit Wirkung ab dem VZ 2024 erhöht werden. Hierzu soll der nicht entnommene Gewinn (= begünstigungsfähiger Gewinn) um die gezahlte Gewerbesteuer und die Beträge, die zur Zahlung der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 EStG entnommen werden, erhöht werden. Dabei gelten Entnahmen vorrangig bis zur Höhe der Einkommensteuer nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG und des darauf entfallenden SolZ als zur Zahlung dieser Beträge verwendet. Damit werden Entnahmen zur Zahlung der Einkommen- und Gewerbesteuer, die auf den nicht entnommenen Gewinn entfallen, dem Thesaurierungssteuersatz unterworfen. Weitere außerbilanzielle Gewinnkorrekturen sollen laut Gesetzesbegründung dagegen den Begünstigungsbetrag nicht erhöhen.
Bislang wurde das Thesaurierungsvolumen wegen der Ertragssteuerentnahmeregelung unsachgerecht verringert und die gezahlte Gewerbesteuer und die Einkommensteuer auf die thesaurierten Gewinne galten als tariflich besteuerte Entnahmen. Durch die Einbeziehung der Ertragsteuern in die Thesaurierungsbegünstigung wird die effektive Einkommensteuerlast thesaurierter Gewinne auf die "angestrebten" 28,25 % reduziert.
Durch das Wachstumschancengesetz wird die Thesaurierungsbegünstigung jedoch auch teilweise verschärft. Neben den bisherig gesetzlich geregelten Fällen der Nachversteuerung (u.a. Betriebsveräußerung oder -aufgabe) werden weitere nachversteuerungspflichtige Tatbestände geregelt, die eine anteilige Nachversteuerung auslösen. So wird der Umfang der Nachversteuerung für die Fälle geregelt, in denen nur Teilbetriebe, Teile von Einzelunternehmen oder Teilmitunternehmeranteile entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden (§ 34a Abs. 6 Satz 2 EStG).
Die im Referentenentwurf angekündigte Verbesserung der Reihenfolge und die Berücksichtigung im Vorauszahlungsverfahren wurden im Verlauf des Gesetzgebungsverfahren zurückgenommen.
Anmerkung der Redaktion
Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz basierend auf der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses siehe hier.
7.1.3 Beschränkung bei Einlagen junger Wirtschaftsgüter
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG können in das Betriebsvermögen eingelegte Wirtschaftsgüter, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden sind ("junge Wirtschaftsgüter"), mit fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten (statt: Teilwert) bewertet werden. Der bisherige Gesetzeswortlaut enthält keine Unterscheidung danach, ob die Wirtschaftsgüter aus dem Privat- oder einem anderen Betriebsvermögen eingelegt werden. Für nach dem Tag der Verkündung des Wachstu...