Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
7.5.1 Einführung der eRechnung
Mit dem Wachstumschancengesetz soll die obligatorische elektronische Rechnung (eRechnung) im deutschen B2B-Bereich eingeführt (§ 14 UStG) werden. Ab dem 1.1.2025 sind dann nur noch strukturierte elektronische Rechnungen zulässig, die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU (CEN-Norm EN 16931) entsprechen oder mit diesem Format kompatibel (z.B. EDI) sind. Papierrechnungen und andere elektronische Formate gelten dann als "sonstige Rechnungen". Der Empfang einer eRechnung wird ab diesem Datum verpflichtend.
Für die Ausstellung einer eRechnung sind in § 27 Abs. 39 UStG gesonderte Übergangsregelungen vorgesehen. Für Umsätze, die bis zum 31.12.2026 ausgeführt werden, sind weiterhin (mit der Zustimmung des Empfängers) Papierrechnungen oder Rechnungen in einem anderen elektronischen Format zulässig. Für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr weniger als 800.000 EUR betrug, wird diese Übergangsregelung um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2027 verlängert. Für vom 1.1.2026 bis zum 31.12.2027 ausgeführte Umsätze sind befristet bis zum 31.12.2027 weiterhin sonstige Rechnungen in anderen elektronischen Formaten unter Zustimmung des Empfängers zulässig, sofern diese mittels EDI übermittelt werden.
Ausnahmeregelungen von der obligatorischen Verwendung einer Rechnung im B2B-Bereich sind im Bereich der Kleinbetragsrechnungen und bei Fahrscheinen vorgesehen.
Anmerkung der Redaktion
Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz basierend auf der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses siehe hier.
7.5.2 Lieferung von Gas und Wärme
Für die Lieferung von Gas über ein Erdgasnetz und von Wärme über ein Wärmenetz soll ab 1.3.2024 statt dem ermäßigten Steuersatz von 7 % wieder der Regelsteuersatz von 19 % gelten. Ursprünglich war eine Befristung des ermäßigten Steuersatzes bis 31.3.2024 vorgesehen, zuletzt war eine Verkürzung bis 31.12.2023 diskutiert worden. Mit dem Wachstumschancengesetz soll die befristete ermäßigte Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen zum 29.2.2024 auslaufen (§ 28 Abs. 5 und 6 UStG).
Anmerkung der Redaktion
Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz aufgrund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses siehe hier.
7.5.3 Änderungen für Kleinunternehmer
Für sog. Kleinunternehmer i.S.d. § 19 Abs. 1 UStG werden diverse Änderungen vorgenommen, u.a. bei der
Umsatzsteuer-Jahreserklärung: Kleinunternehmer sollen ab dem Besteuerungszeitraum 2023 grundsätzlich von der Pflicht der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr befreit werden (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG i. V. m. § 27 Abs. 38 UStG). Dies betrifft jedoch nicht die Fälle des § 18 Abs. 4a UStG. Auch bei Aufforderung zur Abgabe durch das Finanzamt (vgl. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) bleibt die Erklärungspflicht noch bestehen.
Anmerkung der Redaktion
Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz basierend auf der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses siehe hier.
Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 UStG): Kleinunternehmer sollen ab dem Besteuerungszeitraum 2024 durch das Finanzamt von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung und Entrichtung der Vorauszahlung befreit werden, wenn die Steuer für das vorausgegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 EUR (bisher 1.000 EUR) betragen hat.
Anmerkung der Redaktion
Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz basierend auf der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses siehe hier.
7.5.4 Neue Grenze für die Ist-Versteuerung
Der für die umsatzsteuerliche Ist-Versteuerung (Möglichkeit zur Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) maßgebliche Schwellenwert soll von 600.000 EUR auf 800.000 EUR erhöht werden.
Anmerkung der Redaktion
Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz basierend auf der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses siehe hier.
7.5.5 Durchschnittssteuersatz für LuF-Umsätze
Mit dem Wachstumschancengesetz soll der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte ab dem Besteuerungszeitraum 2024 von 9 % auf 8,4 % gesenkt werden (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG).
Anmerkung der Redaktion
Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz basierend auf der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses siehe hier.