Daniel Käshammer, Dr. Andreas Bolik
1 Das betrifft alle Steuerpflichtigen
1.1 Änderungen beim Einkommensteuertarif
Zum Ausgleich der sog. kalten Progression wurden mit dem Inflationsausgleichsgesetz v. 8.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2230) für die VZ 2023 und 2024 die Eckwerte des Einkommensteuertarifs gem. § 32a Abs. 1 EStG zum 1.1.2023 um 7,2 % und zum 1.1.2024 um 6,3 % nach rechts verschoben (Ausnahme: der Eckwert für den Höchststeuersatz von 45 %), mit den nachfolgenden Auswirkungen auf die Progressionszonen:
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VZ 2023 |
VZ 2024 |
Grundfreibetrag |
10.908 EUR |
11.604 EUR |
Erste Progressionszone für das zu versteuernde Einkommen (zvE) ab |
10.909 EUR |
11.605 EUR |
Zweite Progressionszone für das zvE ab |
16.000 EUR |
17.006 EUR |
Grenzsteuersatz von 42 % ("Spitzensteuersatz") für das zvE ab |
62.810 EUR |
66.761 EUR |
Grenzsteuersatz von 45 % ("Reichensteuersatz") für das zvE ab |
unverändert |
unverändert |
Der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG wurde für die Jahre 2022 bis 2024 durch die Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG an die Höhe des Grundfreibetrags angepasst.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) wurde außerdem der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zum 1.1.2023 um 252 EUR angehoben. Für den VZ 2023 gilt damit ein Entlastungsbetrag i.H.v. 4.260 EUR (§ 24b Abs. 2 Satz 1 EStG).
1.2 Erhöhung Kindergeld und Kinderfreibeträge
Mit dem Inflationsausgleichsgesetz v. 8.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2330) wurde das steuerliche und sozialrechtliche Kindergeld ab dem 1.1.2023 erhöht (§ 66 Abs. 1 EStG und § 6 Abs. 1 und 2 BKKG). Seit 2023 beträgt das Kindergeld monatlich für alle Kinder einheitlich jeweils 250 EUR (Aufgabe der bisherigen Kindergeldstaffelung).
Der Kinderfreibetrag wurde für den VZ 2023 von 2.810 EUR auf 3.012 EUR erhöht; mit Wirkung ab dem VZ 2024 wird der Freibetrag auf 3.192 EUR erhöht (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG).
1.3 Erhöhter Ausbildungsfreibetrag
Zur Abgeltung eines Sonderbedarfs für ein volljähriges, auswärtig untergebrachtes Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und für das Anspruch auf Kindergeld besteht, können Eltern einen Ausbildungsfreibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der Ausbildungsfreibetrag wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) ab dem VZ 2023 von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben (§ 33a Abs. 2 Satz1 EStG).
1.4 Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen
Vor dem Hintergrund der BFH-Rechtsprechung zur Doppelbesteuerung von Renten (BFH-Urteile v. 19.5.2021, X R 20/19 und X R 33/19, BFH/NV 2021 S. 980 und S. 992) wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) der volle Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bereits auf den Veranlagungszeitraum 2023 vorgezogen. Gem. § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG erhöht sich der bisher anzuwendende Prozentsatz statt um 2 % jährlich ab dem Kalenderjahr 2023 direkt auf 100 % der nach § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 EStG ermittelten Vorsorgeaufwendungen.
Aufgrund der Änderung wurde auch die Übergangsregelung in § 39b Abs. 4 EStG zum Ansatz der Rentenversicherungsbeiträge bei der Vorsorgepauschale im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens in den Kalenderjahren bis 2024 gestrichen.
Mit dem Wachstumschancengesetz (Stand Bundestagsbeschluss v. 17.11.2023) soll als weiterer Schritt vor dem Hintergrund der Vermeidung der Doppelbesteuerung von Renten auch der Anstieg bis zur vollen Steuerpflicht der Renten verlangsamt werden (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a, Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG; vergleichbare Anpassungen in § 19 Abs. 2 Satz 3 EStG (Versorgungsbezüge) und § 24a Satz 5 EStG (Altersentlastungsbetrag)).
Anmerkung der Redaktion
Zur Umsetzung dieser Maßnahme im finalen Wachstumschancengesetz basierend auf der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses siehe hier.
1.5 Verlustrücktrag
Die schon durch frühere Corona-Steuergesetzgebung erhöhten Höchstbeträge beim Verlustrücktrag von 10 Mio. EUR (bzw. bei Zusammenveranlagung 20 Mio. EUR) wurden durch das 4. Corona-StHG (BGBl 2022 I S. 911) für VZ 2022 und VZ 2023 verlängert (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG).
Ebenfalls durch das 4. Corona-StHG wurde der Verlustrücktragszeitraum (§ 10d Abs. 1 Satz 2 EStG) ab dem VZ 2022 auf zwei Jahre erweitert. Das Wahlrecht auf Nichtanwendung des Verlustrücktrags (zugunsten der Anwendung des Verlustvortrags) wurde dahingehend eingeschränkt, dass dieses ab dem VZ 2022 nur noch einheitlich ausgeübt werden kann (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG).
D. h. Steuerpflichtige müssen sich entweder für einen vollständigen Verlustrücktrag entscheiden oder dafür, den Verlust auf die kommenden Veranlagungszeiträume vollständig vorzutragen. Eine betragsmäßige Aufteilung ist nicht mehr möglich.
Anmerkung der Redaktion
Durch das Wachstumschancengesetz (Stand Bundestagsbeschluss v. 17.11.2023) sollten die Höchstbeträge bis einschließlich VZ 2025 verlängert und der Verlustrücktrag...