1In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
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eine Schußwaffe bei sich führt, |
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eine andere Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, |
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durch eine Gewalttätigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder |
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plündert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet. |
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