(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der[1] [Bis 31.12.2020: eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die] geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und dazu[2] [Bis 31.12.2020: nach ihrem Inhalt] bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. |
einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der[3] [Bis 31.12.2020: eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die] geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder |
2. |
öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, |
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3)[4]
(3) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer einen in Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien der Öffentlichkeit zugänglich macht.
(3[5] [Vom 27.01.2015 bis 31.12.2020: 4] ) § 86 Absatz 4[6] [Bis 21.09.2021: § 86 Abs. 3] gilt entsprechend.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Controlling Office enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen