Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative oder in § 126 Absatz 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Absatz 1 oder nach den §§ 176c und 176d[1] [Bis 30.06.2021: § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b] [2] [Bis 02.04.2021: Wer eine der in § 138 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 5 letzte Alternative in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten oder eine rechtswidrige Tat nach § 176 Abs. 3, nach den §§ 176a und 176b, nach § 177 Absatz 4 bis 8 oder nach § 178, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist,] [3]
Bis 02.04.2021:
1. |
belohnt oder |
2. |
in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3)[6] [Bis 31.12.2020: von Schriften (§ 11 Abs. 3)] billigt, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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