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Teil B: Grundlagen steuerlicher Verrechnungspreise / 11.5.4.2 VP-Methoden und Höhe von Lizenzsätzen

Jörg Hanken
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Welche VP-Methoden sind für den Eigenentwickler und den Auftragsentwickler üblich?

Grundsätzlich gilt sowohl für den Eigen- als auch für den Auftragsentwickler, dass die Überlassung eines iWG bzw. die Auftragsentwicklerdienstleistung dann entgeltfähig und entgeltpflichtig ist,

  • wenn sie beim konzerninternen Empfänger/Abnehmer genutzt wird (z. B. im Produktionsprozess) oder ihm
  • einen wirtschaftlichen Vorteil (z. B. Sperrpatent) verschafft und insofern wertvoll ist.

Das bedeutet beispielsweise für den Eigenentwickler, dass er üblicherweise erst dann sein entwickeltes Know-how gegen fremdübliches Entgelt an z. B. Produktions-Konzerngesellschaften überlässt, sobald diese das Know-how im Produktionsprozess nutzen und durch den Verkauf der Produkte am Markt Umsätze erzielen. Dies stellt für den Eigenentwickler i. d. R. ein erhebliches Investitionsrisiko dar, weil im Bereich der Forschung und Entwicklung naturgemäß unsicher ist, ob, und wenn ja, wann, die Aktivitäten zu einem wertvollen iWG bzw. Produkt führen, das im Produktions- und im Vertriebsprozess gewinnbringend ausgewertet werden kann. Insofern besteht i. d. R. ein erheblicher Vorfinanzierungsbedarf des Eigenentwicklers für den Zeitraum zwischen der Entstehung der F&E-Kosten und der Vereinnahmung der nachfolgenden Lizenzeinnahmen.

Auch nicht geschütztes/nicht patentiertes Know-how ist entgeltfähig und -pflichtig, soweit es beim Empfänger/Abnehmer einen Nutzen stiftet und ein fremder Dritter bereit wäre, hierfür eine Nutzungsgebühr zu entrichten.

Im Umkehrschluss ist die Überlassung von bereits weit verbreitetem und öffentlich frei verfügbarem (produkt-/produktionsbezogenem) Know-how, für dessen Nutzung kein fremder Dritter etwas zu zahlen bereit wäre, nicht verrechnungsfähig (sogenanntes "Public Knowledge").

Abbildung 106 ze...

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