Die nachfolgenden Tabellen sollen die in diesem Kapitel erläuterten Regeln, Fristen, Sanktionen und Inhalte übersichtlich zusammenfassen. Dabei werden insbesondere die Regelungen im Vor- und Nach-BEPS-Zeitraum gegenübergestellt.
Die erste Tabelle fasst zusammen, unter welchen Voraussetzungen von wem eine VP-Dokumentation zu erstellen ist. Außerdem werden die jeweiligen Fristen dargestellt. Die ausführlichen Erläuterungen dazu finden sich in Kapitel 12.1.1.
Für die Erstellung und Abgabe des Master Files, Local Files, CbCR verpflichtete Unternehmen und Fristen | |||
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Aufzeichnung | Gesetz | Tatbestandsmerkmal | a) Wer ist zur Abgabe verpflichtet? b) Wann hat die Abgabe zu erfolgen? c) Für welchen Zeitraum gilt die Regelung? d) In welcher Sprache? |
Vor-BEPS-Zeitraum | |||
"altes" Local File | § 90 Abs. 3 S. 1-2 AO a. F. i. V. m. GAufzV 2003 |
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a) inländischer Steuerpflichtiger b) 60 Tage nach Aufforderung durch die BP c) Für WJ beginnend zwischen 1.1.2003 und 31.12.2016 d) Grundsätzlich auf Deutsch, aber auf Antrag auch in Englisch möglich |
Nach-BEPS-Zeitraum | |||
"neues" Local File | § 90 Abs. 3 S. 1-2 AO n. F. i. V. m. GAufzV 2017 |
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a) inländischer Steuerpflichtiger b) 60 Tage nach Aufforderung durch die BP c) Für WJ beginnend nach dem 31.12.2016 d) Grundsätzlich auf Deutsch, aber auf Antrag auch in Englisch möglich |
Master File | § 90 Abs. 3 S. 3 AO n. F. i. V. m. GAufzV 2017 |
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a) inländischer Steuerpflichtiger b) 60 Tage nach Aufforderung durch die BP c) Für WJ beginnend nach dem 31.12.2016 d) Grundsätzlich auf Deutsch, aber auf Antrag auch in Englisch möglich |
CbCR | § 138a Abs. 1-4 AO |
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a) Konzernobergesellschaft / beauftragte Konzerngesellschaft / einbezogene Konzerngesellschaft ("secondary mechanism") b) Spätestens 1 Jahr nach Ablauf des WJ c) Für WJ beginnend nach dem 31.12.2015 d) Kann insgesamt in Englisch abgegeben werden; Tabelle 3 verpflichtend in Englisch. |
CbCR Notification | § 138a Abs. 5 AO |
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a) inländisches Unternehmen b) Spätestens 1 Jahr nach Ablauf des WJ c) Für WJ beginnend nach dem 31.12.2016 d) Deutsch, da im Rahmen der Steuererklärung |
Abb. 128: Verpflichtete Unternehmen für die Erstellung und Abgabe des Master Files, Local Files, CbCR und Fristen
In der zweiten Tabelle werden die möglichen Sanktionen für die Nichtabgabe, die Abgabe von im Wesentlichen unverwertbaren und die verspätete Abgabe von verwertbaren Master Files, Local Files und CbCR dargestellt:
Sanktionen zur VP-Dokumentation (Vor- und Nach-BEPS-Zeitraum) | ||||
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Schätzung1 | Zuschläge | |||
5.000 EUR2 | 5-10 % der VP Anpassung3 | 100 EUR je Tag max. 1 Mio. EUR4 | ||
1. Keine VP-Dokumentation/keine verwertbare VP-Dokumentation i. S. d. § 90 Abs. 3 AO | ||||
1.1 keine VP-Anpassung | [x] | |||
1.2 VP-Anpassung | [x] | [x] | [x] | |
2. Verwertbare VP-Dokumentation i. S. d. § 90 Abs. 3 AO | ||||
2.1 verspätete Vorlage der VP-Dokumentation | [x] | |||
2.2 verspätete Erstellung der "a.g.GVF"-Dokumentation5 | [x]5 | |||
2.3 Ausl. nahestehende Person erfüllt MiWiPflicht nicht6 | ([x])6 | |||
3. Weitere mögliche Sanktionen zur VP-Dokumentation und zum Country-by-Country-Reporting i. S. d. § 138a AO | ||||
3.1 Unterlassene, verspätete oder unvollständige Abgabe des Master Files | Ggfs. Zwangsgeld bis zu 25.000 EUR oder Verzögerungsgeld von 2.500 EUR bis 250.000 EUR7 | |||
3.2 Unterlassene, verspätete oder unvollständige Abgabe des CbCR | Geldbuße von bis zu 10.000 EUR bei verspäteter Abgabe8 oder Geldbuße von bis zu 50.000 EUR bei Einstufung der verspäteten Abgabe als leichtfertige Steuerverkürzung9 | |||
1 Vgl. § 162 Abs. 3 AO. 2 Vgl. § 162 Abs. 4 S. 1 AO. Bei "VP Anpassung": Der größere Betrag von 5.000 EUR und 5-10 % der VP Anpassung greift. 3 Vgl. § 162 Abs. 4 S. 2 AO. Der größere Betrag von 5.000 EUR und 5-10 % greift. 4 Vgl. § 162 Abs. 4 S. 3 AO. 5 a. g. GVF: = außergewöhnlicher Geschäftsvorfall. § 162 Abs. 3 S. 1 AO i. V. m. § 90 Abs. 3 S. 8 AO n. F. bzw. S 3 AO a. F. 6 MiWiPflicht = Mitwirkungspflicht. § 162 Abs. 3 S. 3 AO geht nach h. M. ins Leere. 7 Vgl. Buse/Schreiber/Greil, DB 10/2017, S. 517. Siehe §§ 328, 329 AO zum Zwangsgeld sowie § 146 Abs. 2b AO zum Verzögerungsgeld. 8 Vgl. § 379 Abs. 2 Nr. 1c AO. |
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