Die Auswahl von R, A und C als maßgebliche wertbildende Faktoren in einer VCA-Analyse scheint vernünftig zu sein, um eine Atomisierung der Wertbeitragsanteile unter den beteiligten Transaktionsparteien zu vermeiden. Ebenso ist die Zuweisung von bestimmten eindeutigen Gewichtungsanteilen (Prozentsätzen) zu den RAC-Faktoren und die Zuordnung dieser Faktoren zu den beitragenden Gesellschaften bzw. Gesellschaftstypen auf einer Unter- oder Hauptprozessebene Teil des subjektiven Bewertungsprozesses in einer VCA. Dies bedeutet jedoch auch, dass R, A oder C auf allen Prozessebenen und in allen Gesellschaften, die zu einem bestimmten Unter- oder Hauptprozess beitragen, dieselbe Bedeutung und Wirkung auf den inkrementellen Wertbeitrag haben, insbesondere wenn bestimmte Faktoren in jedem Prozess mehr als einer beitragenden Gesellschaft zugeordnet werden.
Daher kann in der Regel nur ein "A"-Faktor pro Hauptprozess zugewiesen werden, während "R" und "C" auf einer bestimmten Unter- oder Hauptprozessebene mehr als nur einer beitragenden Gesellschaft zugewiesen werden können. Dann erfolgt die kalkulatorische Zuweisung der gemeinsamen R- und C-Beitragsprozentsätze unter mehr als einem Gesellschaftstyp aus Vereinfachungsgründen gleichmäßig.
Darüber hinaus erfordert die Arbeitsteilung in einem multinationalen Konzern (z. B. zwischen den Gesellschaften, Entscheidungsgremien, Hierarchieebenen) die Aggregation von Wertbeiträgen von niedrigeren zu höheren Prozessebenen, um eine sinnvolle VCA zu ermöglichen. Bei der Aggregation von RACI-Faktoren von einer niedrigeren zu einer höheren Prozessebene muss entschieden werden, wie viele relevante R-, A- oder C-Einzelbeiträge usw., d. h. inkrementelle Wertbeiträge, die Grundlage eines R-, A- bzw. C-Beitrags auf einer höheren Prozessebene bilden sollen.
Selbst wenn es sinnvoll erscheint, den beitragenden Einheiten nur ein A, aber potenziell mehrere R- und C-Beiträge in einem bestimmten Hauptprozess zuzuweisen, wie im vorliegenden Beispiel, mag man sich fragen, ob A immer und notwendigerweise mehr Gewicht als R zugewiesen werden sollte. Die logische Konsequenz wäre auch, dass alle A-bezogenen Entscheidungen nur auf der Ebene der Zentrale bzw. des Vorstands getroffen werden und letztlich als "A-Rollen auf einer unteren Ebene" (sofern vorhanden) in der Praxis immer von der obersten Führungsebene überstimmt werden können.
All diese Überlegungen spiegeln letztlich die subjektive Beurteilung wider, die in einer VCA zum Tragen kommt. Diese Subjektivität ist aber unvermeidbar, wenn eine VCA mit vertretbarem Aufwand realisiert werden soll.