In den bisherigen Ausführungen standen die Servicebereiche im Fokus. Schließlich sind sie das typische Feld der ILV. Daneben gibt es traditionell einen weiteren Bereich, der das Prinzip der Leistungsverrechnung anwendet, auch wenn dort ein anderer Name dafür verwendet wird: Die Rede ist von der Produktion. Dienstleister denken bei diesem Begriff oft an Fabrikhallen und fühlen sich nicht angesprochen. Allgemeingültiger könnte man vom ›Ort der Leistungserstellung für den Kunden‹ reden. Insofern hat jedes Unternehmen eine Produktion. Diese belastet, man könnte auch ›verrechnet‹ sagen, einen Teil ihrer Kosten direkt an die Strategischen Geschäftseinheiten (SGE) gemäß Inanspruchnahme der Leistung weiter. Traditionell wurden immer die sogenannten variablen Kosten je Einheit verrechnet; natürlich zu Planpreisen (›Standard-Produktkosten‹). Synonym könnte man von proportionalen Kosten, Grenzkosten oder auch Produktkosten sprechen. Durch die Verrechnung der Produktkosten ergibt sich beim Profitcenter als Marge der Deckungsbeitrag I (DB I). Wie bei den Umlagen gezeigt, ist der DB I die einzige definitiv immer geeignete Größe für die korrekte Beurteilung der einzelnen Artikel. Das Bruttoergebnis vom Umsatz ist nur für manche Branchen eine geeignete Ersatzgröße. Wie dort ebenfalls gezeigt, sollten anteilige Fixkosten (Strukturkosten) nicht auf die Artikel umgelegt werden, um keine falschen Informationen für die Unternehmenssteuerung zu erzeugen. Falls auch Strukturkosten verrechnet werden sollen, müssen diese separat den Strategischen Geschäftseinheiten (SGE) belastet werden, um den DB I betriebswirtschaftlich richtig zu ermitteln.
Abb. 181: Center-Typen
Die oft in der betrieblichen Praxis zu findende Variante, dass sogenannte ›HK‹ verrechnet werden, ist in mehrfacher Hinsicht unglücklich. Die Abkürzung täuscht darüber hinweg, dass HK sowohl für Herstellkosten als auch für Herstellungskosten verwendet wird. Da die Herstellkosten betrieblich noch weniger eindeutig definiert sind als ›die‹ Herstellungskosten, sei hier lediglich auf die Controlling-Standardliteratur verwiesen. Ohnehin werden in den letzten Jahren die HK vor allem im Sinne der Herstellungskosten verstanden (zu den verschiedenen Definitionen vgl. Übersicht in Kap. 17.3.1). Die Herstellungskosten enthalten per Definition Strukturkosten. Damit ist ein Teil der Strukturkosten bereits gedeckt. Dann wird kein DB I ermittelt, sondern das ›Bruttoergebnis vom Umsatz‹ (Gross Profit). Die formelhafte Darstellung zeigt den Zusammenhang, wie er in der Ergebnisrechnung ausgewiesen wird:
Abb. 182: Schematischer Vergleich von Produktkosten und Herstellungskosten
Die obige Abbildung zeigt, dass der Deckungsbeitrag (= Beitrag zur Deckung aller Strukturkosten) nun nicht mehr erkennbar ist.
Dieser Themenkreis wird im Rahmen des übernächsten Kapitels ›Berechnung von Vollkostenvarianten – Herstellungskosten‹ noch einmal aufgegriffen und vertieft. Ergänzend sei auch auf den Teil B (dort die Kostenaufschlagsmethode C+) und die dort gemachten Ausführungen verwiesen.
Im allgemeinen Fall, d. h. wenn es sich also nicht um eine Beauftragung durch eine Sparte handelt, sollten die Kosten der Sparte gemäß Inanspruchnahme, d. h. auf Basis von Ist-Mengen und Planpreisen, zugerechnet werden. Die dabei entstehenden Abweichungen zwischen den Ist-Kosten und den verrechneten Kosten werden der Produktion zugerechnet. Die Abweichung wird dann komplett in die Ergebnisrechnung gebracht – idealerweise wird das Delta zugleich in der Abweichungsanalyse ausgewiesen. Auch Kosten der Unterauslastung werden nicht weiter belastet, sondern direkt in der Ergebnisrechnung ausgewiesen.
Es soll an dieser Stelle daran erinnert werden, dass nicht alle Leistungen in einem Unternehmen (manchmal auch nicht alle Leistungen einer KSt) in Rechnung gestellt und deshalb auch nicht alle Kosten verrechnet werden. Wo die empfangende Stelle nicht frei über die Leistungsmenge entscheiden kann, sollte keine Verrechnung stattfinden. Ebenso gibt es keine Kostenbelastung ohne direkt zurechenbare und freiwillig bezogene Leistung. Hoheitlich von der Zentrale verordnete ›Zwangsbeglückungen‹ ohne Nutzen für den Empfänger sind nicht verrechnungsfähig. Das ist übrigens eine Gemeinsamkeit mit dem Steuerrecht. Auch dort gilt: Aufwand im Interesse der Zentrale (z. B. Überwachung) darf nicht verrechnet werden (vgl. Teil B, Kapitel 11.5.2). In der obigen Grafik sind solche Kosten deshalb konsequent von den Costcentern direkt in die Ergebnisrechnung eingebracht worden. Beispiele wären die Geschäftsführung, die Revision, die interne Unternehmenskommunikation usw. Überlegenswert wäre auch, ob bei der Personalabteilung nicht auf die Verrechnung verzichtet werden sollte. Die Verrechnung verursacht entweder zu viel Aufwand oder sie ist inhaltlich nicht sinnvoll. Dann sollten auch keine Umlagen vorgenommen werden.
Die Servicecenter entlasten sich gemäß Ist-Menge und Plan-Verrechnungspreis in die Sparten. Manche Firmen verwenden anstelle des Begri...