Einzelkaufleute und Personengesellschaften, die in ihrer Handelsbilanz eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Zeitwert vorgenommen haben, durften nach früherer Rechtslage den niedrigeren Wertansatz auch beibehalten, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen (sog. Beibehaltungswahlrecht). Bis 2009 war die Wertaufholung nur bei Kapitalgesellschaften zwingend.
Das Beibehaltungswahlrecht wurde durch das BilMoG aufgehoben. Es gibt kein Beibehaltungswahlrecht mehr, wenn die Gründe, die zur außerplanmäßigen Abschreibung geführt haben, weggefallen sind. Es besteht auch handelsrechtlich ein Zuschreibungsgebot.
Das Wertaufholungsgebot in der Handelsbilanz gilt für sämtliche Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens. Wertaufholung bedeutet die zwingende Rückgängigmachung einer außerplanmäßigen Abschreibung, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen. Die Zuschreibung ist beim abnutzbaren Anlagevermögen begrenzt auf den fiktiv zu ermittelnden Buchwert bei regulärer planmäßiger Abschreibung. Bei einem Buchwert von 0 bzw. 1 EUR kommt folglich eine Zuschreibung nicht in Betracht.
Sind die Gründe nur teilweise weggefallen, ist nur eine teilweise Wertaufholung geboten. Eine Zuschreibung ist selbst dann vorzunehmen, wenn der Wertzuwachs einen anderen Grund hat als derjenige, der zur Vornahme der außerplanmäßigen Abschreibung berechtigte. Umgekehrt ist der niedrigere Wert beizubehalten, wenn zwar der konkrete Grund für den niedrigeren Wertansatz nicht mehr existent ist, der Wert des Vermögensgegenstands aber aus einem anderen "neuen" Grund gesunken ist.
Die Zuschreibung hat in dem Geschäftsjahr zu erfolgen, in dem die Gründe für die Abschreibung entfallen sind; eine Verschiebung der Zuschreibung in einen späteren Jahresabschluss wird allgemein als unzulässig angesehen.
Ausgenommen von der Zuschreibungspflicht ist der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert, dessen niedrigerer Wert beizubehalten ist. Begründet wird dies mit dem Verbot des Ansatzes eines selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwerts nach § 246 Abs. 1 HGB. Die Zuschreibung stelle eine verbotene Aktivierung eines selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwerts dar. Die Zuschreibung käme einem solchen Ansatz gleich.