Zum Anlagevermögen gehörende festverzinsliche Wertpapiere
Die X-GmbH & Co. KG hat im Januar 01 über ihre Hausbank am Rentenmarkt festverzinsliche Wertpapiere mit einem Nennwert/Nominalwert von 100.000 EUR und einer Laufzeit von 4 Jahren zum Wert von 102 % des Nennwerts (102.000 EUR) zuzüglich Anschaffungsnebenkosten von 0,5 % (510 EUR) erworben. Die Papiere sind dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Sie werden bei Fälligkeit im Januar 05 zu 100 % des Nennwerts eingelöst. Aufgrund einer voraussichtlich nachhaltigen Änderung des Zinsniveaus unterschreitet der Börsenkurs zum Bilanzstichtag 31.12.01 den Einlösebetrag auf Dauer und beträgt zum Bilanzstichtag 31.12.01 nur noch 97 % des Nennwerts. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung hat sich der Börsenkurs auf 98 % erholt.
Vorliegend ist zwar der aktuelle Wert zum – vor dem Fälligkeitszeitpunkt liegenden – Bilanzstichtag 31.12.01 gemindert. Jedoch steigt der Wert in der Folge zwangsläufig sukzessive an und erreicht im Fälligkeitszeitpunkt im Januar 05 den Nominalbetrag der Forderung. Die KG als Forderungsinhaberin hat mithin auch in diesem Fall die gesicherte Aussicht, zum Fälligkeitszeitpunkt den Nominalwert der Forderung zu erhalten. Eine Teilwertabschreibung ist nach Meinung des BFH nur auf 100 % des Nennwerts zulässig, weil die Papiere bei Fälligkeit zum Nennwert eingelöst werden.
Sinkt der Börsenkurs solcher festverzinslicher Wertpapiere, so entspricht der Teilwert dem Betrag, der sich ergibt, wenn die Anschaffungskosten (einschl. Nebenkosten) in demselben Verhältnis gemindert werden, in dem der "eigentliche" Kaufpreis zu dem gesunkenen Börsenkurs steht. Da eine Teilwertabschreibung unter ihren Nennwert allein wegen gesunkener Kurse regelmäßig nicht zulässig ist, sind die festverzinslichen Wertpapiere in der Steuerbilanz zum 31.12.01 wie folgt auszuweisen:
Anschaffungskosten im Januar 01 |
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Kurswert |
102 % |
102.000 EUR |
Anschaffungsnebenkosten |
0,5 % vom Kurswert |
+ 510 EUR |
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102.510 EUR |
Bilanzansatz 31.12.01 |
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mindestens |
100 % des Nennwerts |
100.000 EUR |
Anschaffungsnebenkosten |
0,5 % von 100.000 EUR |
+ 500 EUR |
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100.500 EUR |
Es kann auch wie folgt gerechnet werden: Mindestens ist der Nennwert der Forderung von 100 % = 100.000 EUR anzusetzen. Die zu berücksichtigende Wertminderung im Vergleich zum "eigentlichen" Kaufpreis (Kurswert) beträgt 2.000 EUR (= 1,96078 % von 102.000 EUR). Die Anschaffungskosten einschließlich Nebenkosten von insgesamt 102.510 EUR sind somit um 1,96078 % herabzusetzen, was einen Bilanzwert von 100.500 EUR ergibt.