Es werden keine Unternehmen gefördert, bei denen zum 31.12.2019 die Voraussetzungen für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens vorlagen, oder der Antragsteller sich gemäß EU-Definition in Schwierigkeiten befunden hat und sich die wirtschaftliche Situation sich vor der Corona-Pandemie nicht nachweislich verbessert hatte. Die EU-Definition erfordert eine genaue Prüfung jedes Einzelfalls.
Vereinfachung für kleine und Kleinstunternehmen
Für kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und/oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Mio.EUR gilt dies nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind oder sie bereits Rettungsbeihilfen oder Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Beihilfen im Rahmen dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Beihilfen keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.
Wenn sich ein oder mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbunds in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, beseitigt dies nicht die Antragsberechtigung für den gesamten Verbund.
Wie wird die wirtschaftliche Situation per 31.12.2019 geprüft?
Die wirtschaftliche Situation per 31.12.2019 oder das Nichtvorliegen einer Insolvenz ist durch den prüfenden Dritten zu bestätigen – dafür bedarf es Informationen, die weit über das Rechnungswesen hinausreichen. Vor allem bei neuen Mandaten müssen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Lösungen finden, um den Prozess zu beschleunigen und zusätzlich durch Dokumentation abzusichern (z. B. Schufa, Creditreform). Aber auch bei bestehenden Mandaten muss dieser Punkt im Rahmen einer fundierten Einzelfallbetrachtung auf Basis der EU-Definition erfolgen.
Die Vereinfachung für Kleinst- und Kleinunternehmen ist zu beachten – sie wird die Praxis in vielen Fällen erleichtern!
Auch Unternehmen, die eine Rettungsbeihilfe oder eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, können von der Förderung ausgeschlossen sein. Dies hängt von Art und Zeitpunkt der Förderung ab.
Neben dem Vorliegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten als Ausschlusskriterium sind darüber hinaus folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt:
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
- Unternehmen ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz,
- Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden,
- öffentliche Unternehmen,
- Unternehmen, die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen und
- Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb
- Unternehmen mit mindestens 750 Mio EUR Jahresumsatz sind ebenfalls nicht antragsberechtigt.
- Ebenso sind Unternehmen, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, die einen Konzernabschluss aufstellt oder nach anderen Regelungen als den Steuergesetzen aufzustellen hat und deren im Konzernabschluss ausgewiesener, konsolidierter Jahresumsatz im Vorjahr der Antragstellung mindestens 750 Mio EUR betrug, nicht antragsberechtigt. Eine Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat.
Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, sollte das Unternehmen nicht mindestens bis zum 31.8.2020 fortgeführt werden. Eine Auszahlung der Zuschüsse an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben, ist ausgeschlossen.
E-Mail-Adresse aus Steuerberaterverzeichnis muss verwendet werden
Diese Anträge sind zwingend über die E-Mail-Adresse des Steuerberaters einzureichen. Um Missbräuche auszuschließen, wird bei Antragstellung die verwendete E-Mail-Adresse mit der im Steuerberaterverzeichnis hinterlegten E-Mail-Adresse des Steuerberaters abgeglichen. Das bedeutet, dass Steuerberater im Rahmen der Antragstellung auch nur die in diesem Verzeichnis hinterlegte E-Mail-Adresse verwenden dürfen. Soweit Anträge bspw. über die persönliche E-Mail-Adresse eines angestellten Steuerberaters eingereicht werden, werden diese automatisch ausgesteuert.
Zur Sicherheit empfiehlt es sich für die Steuerberater daher, sich durch einen kurzen Blick in dieses Verzeichnis (https://steuerberaterverzeichnis.berufs-org.de/) darüber zu informieren, welche ihrer E-Mail Adressen dort hinterlegt ist.
Die Antragsfristen in Phase 1 enden jeweils spätestens am 9. Oktober (zuvor 30.9.2020 bzw. 31.8.2020, Verlängerung durch BMWi am 29.9.2020 bekannt gegeben) und die Auszahlungsfristen am 30.11.2020. Die Antragsfrist für Phase 2 der Überbrückungshilfe endet am 31.3.2021 (verlängert, zuvor 31.1.2021).