Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten zum Stichtag 29.2.2020 zugrunde gelegt. Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt.
Die Anzahl der Beschäftigten ist bei der 2. Phase der Überbrückungshilfe (Förderzeitraum September-Dezember 2020) ohne Bedeutung für den maximalen Erstattungsbetrag.
Im Rahmen der Antragstellung ist durch den prüfenden Dritten zu prüfen, ob das antragstellende Unternehmen zumindest einen Beschäftigten zum Stichtag hatte. Die hierüber hinausgehende Anzahl der Beschäftigten wird ausschließlich zu statistischen Zwecken abgefragt, u. a. um eine spätere Evaluierung des Förderprogramms zu ermöglichen. Die entsprechenden Angaben können durch den prüfenden Dritten aus Unternehmensangaben übernommen werden und müssen nicht gesondert überprüft werden. Dies gilt auch für das Beschäftigtenkriterium für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds.
Der Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten erfolgt in einem zweistufigen Verfahren.
In der 1. Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mithilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen, in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) mithilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen.
1. Stufe:
- Umsatzeinbruch: Die Unternehmen geben bei Antragstellung eine Abschätzung ihres Umsatzes im April und Mai 2020 ab. Zudem geben sie eine Prognose ihres Umsatzes für den beantragten Förderzeitraum ab.
- Fixkosten: Die Unternehmen geben bei Antragstellung eine Abschätzung ihrer voraussichtlichen Fixkosten an, deren Erstattung beantragt wird. Das Antragsverfahren wird durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle direkt an die EDV der Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen.
Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt im Rahmen des Antragsverfahrens die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahrs 2019 sowie den Jahresabschluss 2019 und die Einkommens- bzw. Körperschaftsteuererklärung 2019. Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, können der Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018 vorgelegt werden.
2. Stufe:
Umsatzeinbruch: Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im April und Mai 2020 werden diese durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60 % entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.
Zudem teilt der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen den Bewilligungsstellen der Länder den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch in dem jeweiligen Fördermonat mit. Diese Mitteilung kann auch nach Programmende erfolgen.
Ergeben sich daraus Abweichungen von der Umsatzprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse von den Empfängern zurückzuzahlen bzw. werden von den Bewilligungsstellen nachträglich aufgestockt. Rückzahlungen bereits ausgezahlter Zuschüsse sind bis zur Schlussabrechnung grundsätzlich nicht zu verzinsen. Eine Verzinsung könnte eintreten, wenn nach der Rückforderung die dort gesetzten Zahlungsziele nicht eingehalten werden oder Subventionsbetrug begangen wurde.
Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer berücksichtigt bei der Bestätigung der endgültigen Umsatzzahlen die Umsatzsteuervoranmeldungen der antragstellenden Unternehmen.
- Fixkosten: Der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer übermittelt zudem die endgültige Fixkostenabrechnung an die Bewilligungsstellen der Länder. Auch diese Mitteilung kann nach Programmende erfolgen. Ergeben sich daraus Abweichungen von der Kostenprognose, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen, wohingegen keine nachträgliche Aufstockung möglich ist.
Schlussabrechnung durch den prüfenden Dritten-Phase 2 – Stufe 2
Die Schlussabrechnung erfolgt wie die Antragstellung über den prüfenden Dritten. Nach Ablauf des Förderzeitraums am 31.12.2020 und spätestens bis zum 30.06.2023 (Geändert durch BMWK am 18.08.2022) hat der prüfende Dritte die Schlussabrechnung für den Antragssteller vorzulegen. Im Einzelnen:
- Umsatzeinbruch: Bei Vorliegen der endgültigen Umsatzzahlen über den tatsächlich entstandenen Umsatzeinbruch im Zeitraum April bis August 2020 werden diese durch einen prüfenden Dritten an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Ergibt sich daraus, dass der durchschnittliche Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten in diesem Zeitraum bzw. von mindestens 30 % im Durchschnitt des gesamten Zeitraums entgegen der Prognose nicht erreicht wurde, also die grundsätzliche Förderberechtigung nicht vorgelegen hat, sind alle bereits ausgezahlten Zuschüsse zurückz...