Das Kriterium des coronabedingten Umsatzrückgangs wird im Rahmen der FAQ umfangreich erläutert und in den Fokus gerückt. Es soll durch die Präzisierungen und Erläuterungen in erster Linie verhindert werden, dass bewusste Verschiebungen stattfinden, die keinen Grund in der Corona-Pandemie haben, sondern rein der Fördermitteloptimierung dienen. So hat der Antragsteller zu versichern und soweit möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, nachweislich auch coronabedingt sind. Explizit nicht coronabedingt sind laut FAQ 1.2. Umsatzeinbrüche, die sich aus Schwierigkeiten bei der Rekrutierung von Mitarbeitern ergeben. Diese Erklärungen und Angaben des Antragstellers müssen durch den prüfenden Dritten auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität geprüft werden. Der prüfende Dritte hat zu bestätigen, dass ein coronabedingter Umsatzrückgang vorliegt. Das Ergebnis dieser Prüfung mit den wichtigsten Gründen ist der Bewilligungsstelle auf Nachfrage vorzulegen.
Beträgt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 mindestens 100 % des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind. Diese Vermutung gilt als widerlegt, wenn der prüfende Dritte bestätigt, dass der Antragsteller individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist und sonstige Gründe darlegen kann, die eine gleichwohl positive Umsatzentwicklung im Jahr 2020 nachvollziehbar erscheinen lassen. Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 nicht mindestens 100 % des Umsatzes des Jahres 2019 betrug oder dass ein Nachweis geführt wird, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich coronabedingt sind.
Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen des Sitzes oder einer Betriebsstätte im Inland und ein Tätigwerden am Markt bereits vor dem 1.5.2020.
Der Umfang der Überbrückungshilfe III wird somit erheblich erweitert. Statt bislang max. 50.000 EUR pro Monat beträgt die neue Förderhöchstsumme bis zu 1,5 Mio. EUR pro Monat, bei verbundenen Unternehmen sogar 3 Mio EUR pro Monat.
Sonderregelung für Zeitraum 1.11. – 31-12.2021 bei freiwilliger Schließung
Eine wesentliche Ergänzung stellt die in der FAQ vom 22.21.2021 ergänzte Sonderregelung für den Zeitraum 1.11.-31.12.2021 dar. Diese betrifft freiwillige Schließungen oder aber Einschränkungen des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus). Sofern die Öffnung bzw. Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich wäre, schließen diese freiwilligen Schließungen die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht. Die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs sind dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen.