Als Umsatz i. S. d. ÜH IV gilt der steuerbare Umsatz nach § 1 UStG. Die Periodenzuordnung folgt dem Grundsatz der Leistungserbringung: Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) existiert ein Wahlrecht. Der Antragsteller kann alternativ auch auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abstellen. Wurde eine Umstellung von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) auf eine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2022 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2021 angewandten Besteuerungsregimes zu erfolgen.
Die Umsatzdefinition umfasst neben den Grundlagen des § 1 UStG folgende weitere Positionen:
- Dienstleistungen, die gemäß § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind,
- übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (d. h. Leistungsort liegt nicht im Inland),
- einmalige Umsätze (z. B. Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit nicht coronabedingte Notverkäufe, und
- Leistungen aus der Wirtschaftlichkeitshilfe des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen für Veranstaltungen bis zu 2.000 Teilnehmern, unabhängig davon, ob es sich dabei um steuerbare Umsätze im Sinne des UStG handelt.
Explizit nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind hingegen die folgenden Positionen:
- innergemeinschaftliche Erwerbe (trotz ihrer Erwähnung in § 1 UStG), da diese keine Umsätze darstellen, sondern Eingangsleistungen (Erwerb von Gegenständen) sind, die im Regelfall Betriebsausgaben oder die Anschaffung von Wirtschaftsgütern darstellen,
- Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes),
- Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (z. B. Vermietung und Verpachtung),
- für Reisebüros und Reiseveranstalter: Beträge, die für die Sonderregelung der Reisebranche angesetzt und aufgrund einer Stornierung nicht (dauerhaft) realisiert werden (vergleiche 2.5) und
- Mitgliedsbeiträge, die eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt werden.
Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze, was bspw. bei Dauerleistungen der Fall ist, ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen.
Über den steuerbaren Umsatz im Sinne der obigen Definition hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als maßgeblicher Umsatz zu berücksichtigen (unter anderem Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen und Schutzschirmzahlungen.