Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Erworbenes Umlaufvermögen ist mit den Anschaffungskosten, hergestelltes mit den Herstellungskosten zu bewerten. Das gilt auch für selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, z. B. einen in Auftragsproduktion hergestellten Fernsehfilm. Das ertragsteuerrechtliche Aktivierungsverbot für nicht entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter gilt nur für Anlagevermögen.
In der Handelsbilanz können selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens hingegen als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Werden selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach dem 31.12.2015 in der Handelsbilanz aktiviert und kann ihre Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden, ist ihr Wert über einen – typisierten – Zeitraum von 10 Jahren abzuschreiben.
Das HGB schreibt in § 255 Abs. 1 Satz 3 HGB vor, dass Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, abzusetzen sind.
Grundsätzlich ist jedes Wirtschaftsgut einzeln zu bewerten. Ausnahme: Sammelbewertungen. Bei Vorräten ist davon auszugehen, dass ihr Teilwert im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung nicht unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegt und zu späteren Zeitpunkten den Wiederbeschaffungskosten entspricht, es sei denn, die Anschaffung wäre von vornherein eine Fehlmaßnahme gewesen.
Übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Börsen- oder Marktpreis, den ihnen "beizulegenden Wert" (handelsrechtlich) oder den Teilwert (steuerrechtlich), ist handelsrechtlich der niedrigere Wert anzusetzen. Steuerrechtlich kann der Teilwert angesetzt werden. Es ist ggf. eine Wertaufholung vorzunehmen.
Der Teilwert von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens entspricht im Zeitpunkt der Herstellung (Fertigstellung) den Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, später den Wiederbeschaffungskosten. Bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens (Eigenerzeugnisse) versteht man unter den Wiederbeschaffungskosten die sog. Reproduktions- oder Wiederherstellungskosten. Der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren und sonstigen Vorräten hängt zusätzlich von ihrem voraussichtlichen Veräußerungserlös ab.
Halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden sind mit den Herstellungskosten der halbfertigen Arbeiten ohne die darin bereits enthaltenen ruhenden, im laufenden Geschäftsbetrieb noch nicht realisierten Gewinnanteile anzusetzen. Der Ansatz des niedrigeren Teilwerts ist ggf. zulässig.
Ansatz von Forderungen nach dem BilRUG
Die Änderungen des HGB durch das BilRUG können Auswirkungen haben auf die handelsrechtliche Bewertung von Forderungen. Nach § 277 Abs. 1 HGB i. d. F. des BilRUG sind Erlösschmälerungen, die Umsatzsteuer sowie sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern, z. B. Mineralölsteuer, wertmindernd zu berücksichtigen.