Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
6.1 Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung
Gewinne aus der Veräußerung von zum Umlaufvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern während oder nach einer Betriebsaufgabe sind als laufender Gewinn zu behandeln und unterliegen ggf. der Gewerbesteuer. Sie sind nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigt, wenn mit den Wirtschaftsgütern die bisherige unternehmerische Tätigkeit fortgesetzt wird. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens ist regelmäßig selbst dann als Fortführung der bisherigen Tätigkeit anzusehen und damit dem laufenden Gewinn und nicht dem Aufgabegewinn zuzuordnen, wenn sie in zeitlichem Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe erfolgt. Dies gilt insbesondere für die Veräußerung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Aufgabe eines gewerblichen Grundstückshandels. Gleiches gilt bei der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft, zu deren Betriebsvermögen im Zeitpunkt der Veräußerung Grundstücke gehörten, die dem Umlaufvermögen des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens zuzurechnen sind, sowie in Einbringungsfällen.
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gehören unabhängig vom Umfang grundsätzlich nicht zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen.
Im Einzelfall kann ein Warenbestand bei bestimmten Betrieben auch zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebs gehören. In der Regel ist aber nicht der vorhandene Warenbestand, sondern das darin gebundene Kapital die wesentliche Betriebsgrundlage.
6.2 Strukturwandel zur Liebhaberei
Der Strukturwandel zur Liebhaberei stellt keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe dar. Die weiterhin in dem – nun nicht mehr einkommensteuerrelevanten – Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter (Anlage- und Umlaufvermögen) bleiben Betriebsvermögen. Wertänderungen dieses Betriebsvermögens, die während der Zeit der Liebhaberei eintreten, bleiben einkommensteuerrechtlich grundsätzlich außer Ansatz. Wurden während des Zeitraums der (noch) Einkunftserzielungsabsicht Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens als Betriebsausgaben abgesetzt, stellt auch nach Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht die Verwirklichung eines Realisationsakts in Bezug auf dieses Wirtschaftsgut (Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts, Veräußerung oder Aufgabe des Liebhabereibetriebs) dem Grunde nach einen Steuertatbestand dar. Der Höhe nach ist derjenige Betrag als nachträgliche Betriebseinnahme anzusetzen und zu versteuern, der für das einzelne Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens im Zeitpunkt des Strukturwandels zur Liebhaberei in eine Übergangsbilanz einzustellen gewesen wäre.