Prof. Dr. Reinhold Hölscher, Dr. Christian Hornbach
2.6.1 Überblick über die Kapitalherabsetzungsformen
Auch bei einer Aktiengesellschaft (AG) ist eine Kapitalherabsetzung durchführbar. Das Aktiengesetz (AktG) unterscheidet hierbei die folgenden 3 Formen der Kapitalherabsetzung:
- die ordentliche Kapitalherabsetzung,
- die vereinfachte Kapitalherabsetzung sowie
- die Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien.
Zur Eigenkapitalherabsetzung bedarf es unabhängig von der Herabsetzungsform neben der notwendigen Dreiviertelmehrheit der Hauptversammlung, der Nennung des Herabsetzungszwecks im Herabsetzungsbeschluss und der öffentlichen Bekanntmachung der Kapitalherabsetzung durch Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister.
Die verschiedenen Kapitalherabsetzungsformen unterscheiden sich in ihrer Wirkung nicht, jedoch im Umfang der gesetzlichen Gläubigerschutzvorschriften. Die Gläubigerschutzvorschriften dienen bei allen Kapitalherabsetzungsformen zur Vermeidung einer offenen oder verdeckten Kapitalausschüttung an die Aktionäre. Die Gläubigerschutzvorschriften sind bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung insgesamt weniger umfangreich als bei den anderen beiden Formen der Kapitalherabsetzung. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist deshalb weniger schwerfällig und i. d. R. besser zur finanziellen Sanierung eines Unternehmens geeignet.
2.6.2 Ordentliche Kapitalherabsetzung
Eine ordentliche Kapitalherabsetzung ist durch Eintragung im Handelsregister bekannt zu machen und erst mit Eintragung wirksam. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Gläubigern, deren Forderungen vor der Bekanntmachung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses begründet wurden, Sicherheiten zu leisten, sofern diese sich binnen 6 Monaten nach der Bekanntmachung zu diesem Zweck bei der Gesellschaft melden. Zahlungen bzw. Ausschüttungen an Aktionäre oder die Befreiung von Verpflichtungen zur Leistung von Einlagen sind im Anschluss an eine ordentliche Kapitalherabsetzung erst 6 Monate nach Bekanntmachung der Kapitalherabsetzung und nach Befriedigung dieser Gläubiger möglich.
2.6.3 Vereinfachte Kapitalherabsetzung
Bei einer vereinfachten Kapitalherabsetzung sind dagegen für die Gläubiger der Gesellschaft keine Sicherheiten zu stellen, da diese im Fall des Insolvenzverfahrens ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus den Deckungsmassen haben. Außerdem führt eine vereinfachte Kapitalherabsetzung in künftigen Geschäftsjahren zu weniger umfangreichen Beschränkungen hinsichtlich der Gewinnverwendung. Die vereinfachte Kapitalherabsetzung dient dazu, "Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die Kapitalrücklage einzustellen". Sie ist nach § 229 Abs. 2 AktG nur zulässig, wenn
- die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage soweit aufgelöst wurden, dass nach der Kapitalherabsetzung die Summe aus gesetzlicher Rücklage und Kapitalrücklage maximal 10 % des verbleibenden Grundkapitals beträgt,
- sämtliche Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst wurden und
- kein Gewinnvortrag aus den Vorjahren vorhanden ist.
Beträge, die aus der Auflösung der Kapital- oder Gewinnrücklagen und aus der Kapitalherabsetzung gewonnen werden, dürfen nicht für Zahlungen an die Aktionäre verwendet werden.
Als weitere Ausschüttungsbeschränkung sieht § 233 Abs. 1 AktG vor, dass Gewinne erst dann wieder ausgeschüttet werden dürfen, wenn die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage zusammen 10 % des Grundkapitals nach vereinfachter Kapitalherabsetzung erreichen.
Darüber hinaus schränkt § 233 Abs. 2 AktG die Gewinnausschüttungen auch für die Folgejahre ein. Demnach ist eine Ausschüttung, die mehr als 4 % des Grundkapitals umfasst, erst ab dem 3. Geschäftsjahr nach Durchführung der vereinfachten Kapitalherabsetzung zulässig. Die letztgenannte Einschränkung gilt jedoch nicht, wenn die Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung des Beschlusses begründet worden waren, befriedigt oder sichergestellt sind.
2.6.4 Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien
Bei der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien sind grundsätzlich die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen. Die Einziehung von Aktien kann
- in der Form einer Zwangseinziehung oder
- nach Erwerb der Aktien durch die Gesellschaft (Aktienrückkauf)
durchgeführt werden. In beiden Fällen ist ein Hauptversammlungsbeschluss mit Dreiviertelmehrheit erforderlich. Außerdem sind die Gläubigerschutzvorschriften gemäß § 225 Abs. 2 AktG, die bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung nicht zu beachten waren, bei der Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien anzuwenden. Der Erwerb eigener Aktien, die eingezogen werden sollen, ist zudem nach § 71 Abs. 1 Nr. 6 AktG zulässig.