Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
Zur Berechnung der Urlaubsrückstellungen werden als Rechengrößen 3 Faktoren benötigt:
- Urlaubsentgelt;
- Zahl der Arbeitstage;
- Zahl der noch offenen Urlaubstage.
1.1 Urlaubsentgelt
Das Urlaubsentgelt ist nach § 11 BUrlG grundsätzlich aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 abgerechneten Wochen vor Antritt des Urlaubs zu berechnen. Für die Ermittlung der Urlaubsrückstellung tritt anstelle des Urlaubsbeginns der Bilanzstichtag, d. h., es sind im Allgemeinen die Verhältnisse des Zeitraums 1.10. bis 31.12. maßgeblich. Aus Vereinfachungsgründen wird allerdings häufig auch auf den Jahresverdienst zurückgegriffen. Das Urlaubsentgelt ist bei jeder Berechnungsmethode auf einen Tageswert herunterzurechnen, wozu folgende Vergütungsbestandteile heranzuziehen sind:
- Laufende Grundvergütung (Lohn oder Gehalt);
- Zulagen und Lohnzuschläge, z. B. für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit;
- Sachbezüge;
- Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt, soweit es sich dabei um einen festen Bestand der Bezüge handelt und nicht um eine jährlich vereinbarte Sondervergütung. Auch wenn das Weihnachtsgeld nicht vertraglich vereinbart ist, könnte jedoch ein Anspruch hierauf aufgrund betrieblicher Übung bestehen, wenn der Arbeitgeber dreimal das Weihnachtsgeld ohne Freiwilligkeitsvorbehalt auszahlt. In einem solchen Fall ist das Weihnachtsgeld als fester Bestandteil der Bezüge zu rechnen, wenn mit einer Inanspruchnahme ernsthaft zu rechnen ist;
- Urlaubsgeld (wenn nicht bereits im laufenden Jahr ausbezahlt);
- Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung;
- Beiträge zur Berufsgenossenschaft.
Berechnung des Urlaubsentgelts
Ein Arbeitnehmer erhält bei einer 35-Stunden-Woche einen Stundenlohn von 14 EUR. Die Auszahlung des Urlaubsgelds erfolgte entsprechend der tarifvertraglichen Regelungen bereits im Juli des laufenden Jahrs und ist deshalb bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts nicht zu berücksichtigen. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung beträgt 20 %; aus den Beiträgen zur Berufsgenossenschaft entfällt auf den Arbeitnehmer für den fraglichen Zeitraum ein Betrag von 100 EUR. Es ergibt sich folgende Berechnung:
13 Wochen × 35 Stunden × 14 EUR = |
6.370 EUR |
+ 20 % Arbeitgeberanteil SozVers |
1.274 EUR |
+ Beitrag Berufsgenossenschaft |
100 EUR |
Summe |
7.744 EUR |
Die Summe von 7.744 EUR ist durch 62,5 Tage zu dividieren. Somit ergibt sich ein Tagessatz für das Urlaubsentgelt i. H. v. 123,90 EUR.
Nicht zur Bemessungsgrundlage für das Urlaubsentgelt gehören folgende Lohn- oder Gehaltsbestandteile::
- Tantiemen;
- Weihnachtsgeld und andere Gratifikationen, bei denen es sich um jährlich vereinbarte Sondervergütungen handelt;
- vermögenswirksame Leistungen;
- Zuführungen zu Pensions- und Jubiläumsrückstellungen;
- Überstundenvergütungen.
Weitere Besonderheiten bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts
Das für die Urlaubsrückstellungen heranzuziehende Urlaubsentgelt bemisst sich nach den Ausgaben des betreffenden Wirtschaftsjahrs. Änderungen des Entgelts, die erst im Folgejahr wirksam werden, sind nicht zu berücksichtigen.
Es ist auch nicht zulässig, das Urlaubsentgelt nach den effektiven Aufwendungen für eine Ersatzarbeitskraft zu bemessen, da die zu bewertende Verpflichtung des Arbeitgebers in der Zahlung der Urlaubsvergütung für den einzelnen Urlaubsberechtigten besteht.
Ansprüche auf Erstattungen von Urlaubskassen mindern die Rückstellung.
Bei der Ermittlung der Tagessätze ergeben sich Unterschiede zwischen dem steuer- und dem handelsrechtlichen Ansatz. Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen werden nämlich u. a. sog. aperiodische Leistungen (umsatzabhängige Tantiemen) in die Arbeitskosten einbezogen.
1.2 Arbeitstage
Die Zahl der Arbeitstage ist die zweite Rechengröße zur Ermittlung der Urlaubsrückstellungen. Dabei ist nicht von den tatsächlich abgeleisteten Arbeitstagen nach Abzug der in Anspruch genommenen Urlaubstage auszugehen, sondern von den regulären Arbeitstagen des Arbeitnehmers vor Abzug des Urlaubsanspruchs. Werden der Berechnung die Verhältnisse der letzten 13 Wochen vor dem Bilanzstichtag zugrunde gelegt, sind demnach – wie im obigen Beispiel – 62,5 Arbeitstage als Divisor zur Ermittlung des Tageswerts für das Urlaubsentgelt in Ansatz zu bringen. Wird der Tageswert alternativ aus dem Jahresverdienst hergeleitet, ist die Berechnung der regulären Arbeitstage wie folgt vorzunehmen:
5-Tage-Woche |
|
52 Wochen × 5 Tage = |
260 Tage |
abzüglich Feiertage |
./. 10 Tage |
maßgebliche Arbeitstage |
250 Tage |
|
|
6-Tage-Woche |
|
52 Wochen × 6 Tage = |
312 Tage |
abzüglich Feiertage |
./. 12 Tage |
maßgebliche Arbeitstage |
300 Tage |
Ermittlung der Urlaubsrückstellungen
Der Wert von 250 bzw. 300 Arbeitstagen kann in den einzelnen Jahren als feste Größe für die Ermittlung der Urlaubsrückstellungen beibehalten...