§ 1 Ziel der Prüfung
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Controller/zur Geprüften Controllerin nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, die folgenden Aufgaben eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können:
1. |
Instrumente und Techniken des Controlling gezielt zur strategischen und operativen Planung, Steuerung, Koordination und Kontrolle des betrieblichen Leistungsprozesses sowie einzelner Projekte entwickeln und einsetzen, |
2. |
die Unternehmensplanung unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Aspekte und volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen organisieren und steuern, die Planungsziele kontrollieren und die wichtigsten Prozess- und Steuerungsgrößen überprüfen, |
3. |
ein Berichtswesen aufbauen, die Berichterstattung ständig durchführen und das Informationsmanagement koordinieren, einschließlich der Einführung und Anwendung von Informationssystemen, |
4. |
Problemlösungen entwickeln und vorausschauende Maßnahmen zur Vermeidung von Fehlentwicklungen einleiten, |
5. |
Führungs- und Organisationsaufgaben übernehmen sowie die Leitungsebenen laufend beraten. |
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Controller/Geprüfte Controllerin".
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1. |
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder |
2. |
ein mit Erfolg abgelegtes wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder einen betriebswirtschaftlichen Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie oder einen Bachelor-Abschluss eines akkreditierten betriebswirtschaftlichen Ausbildungsganges einer Berufsakademie und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder |
3. |
eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens vierjährige Berufspraxis oder |
4. |
eine mindestens sechsjährige Berufspraxis |
nachweist.
(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung umfasst folgende Handlungsbereiche:
1. |
Kostenrechnung und Kostenmanagement, |
2. |
Unternehmensplanung und Budgetierung, |
3. |
Jahresabschlussanalyse, |
4. |
Berichtswesen und Informationsmanagement, |
5. |
Betriebswirtschaftliche Beratung, |
6. |
Führungsaufgaben und Moderation. |
(2) Die Prüfung besteht aus vier schriftlichen Prüfungsleistungen, die sich jeweils auf die Handlungsbereiche gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erstrecken, aus einer Projektarbeit und einer mündlichen Prüfungsleistung, die eine Präsentation und ein Fachgespräch beinhaltet.
(3) 1In den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 ist anhand mehrerer Situationsaufgaben zu prüfen. 2Die Dauer der Prüfung soll in den Handlungsbereichen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 jeweils 180 Minuten, im Handlungsbereich nach Absatz 1 Nr. 3 in der Regel 90 Minuten, höchstens jedoch 120 Minuten betragen. 3Im Handlungsbereich nach Absatz 1 Nr. 4 ist anhand einer oder mehrerer praktischer Übungen unter Nutzung allgemein üblicher Tabellenkalkulationsprogramme zu prüfen. 4Die Prüfungsdauer in diesem Handlungsbereich soll 240 Minuten betragen.
(4) 1Die Prüfungsleistungen in den Handlungsbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 5 und 6 sind im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs zu erbringen. 2Die Projektarbeit kann begonnen werden, sobald die schriftliche Prüfung gemäß Absatz 2 abgelegt wurde. 3Präsentation und Fachgespräch erfolgen erst, wenn in den schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß Absatz 2 ausreichende Leistungen erbracht wurden und auch die Projektarbeit, mit mindestens ausreichend bewertet wurde.
(5) 1In der Projektarbeit soll eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Controllingpraxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden. 2Die zu prüfende Person [Bis 16.12.2019: Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin] schlägt aus den in § 4 Abs. 1 bis 5 genannten Bereichen dem Prüfungsausschuss zwei Themen vor. 3Auf dieser Grundlage formuliert der Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung für die Projektarbeit. 4Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. 5Das in der Projektarbeit erarbeitete Ergebnis ist auch als eine betriebswirtschaftliche Beratungsleistung im Sinne des § 4 Abs. 5 aufzubereiten. 6Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. 7Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.
(6) 1In der Präsentation sollen die E...