Hersteller, die Getränke in Einweggetränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3 Liter in Verkehr bringen, sind verpflichtet, von ihrem Abnehmer ein Pfand in Höhe von mindestens 0,25 EUR inkl. Umsatzsteuer je Verpackung zu erheben.
Das Pfand ist von jedem weiteren Vertreiber auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Endverbraucher zu erheben.
Von der Pfandpflicht befreit sind u. a. Sekt, Sektmischgetränke mit einem Sektanteil von mindestens 50 % und schäumende Getränke aus alkoholfreiem oder alkoholreduziertem Wein und Wein und Weinmischgetränke mit einem Weinanteil von mindestens 50 % und alkoholfreien oder alkoholreduzierten Wein.
Die Ausnahme, d. h. Befreiung von der Pfandpflicht nach § 31 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 VerpackG gilt nicht, wenn die in § 31 Satz 1 Nr. 7 Buchst. a) bis e), h) und i) VerpackG genannten Getränke sowie ab dem 1.1.2024 außerdem die in § 31 Satz 1 Nr. 7 Buchst. f) und g) VerpackG genannten Getränke in Einwegkunststoffgetränkeflaschen abgefüllt sind; § 30a Abs. 3 VerpackG gilt entsprechend. Ferner gilt die Ausnahme nach § 31 Satz 1 Nr. 7 VerpackG nicht, wenn die in § 31 Satz 1 Nr. 7 VerpackG genannten Getränke in Getränkedosen abgefüllt sind.
Vertreiber von mit Getränken befüllten Einweggetränkeverpackungen sind verpflichtet, restentleerte Einweggetränkeverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten unentgeltlich zurückzunehmen und das Pfand zu erstatten. Ohne eine Rücknahme der Verpackung darf das Pfand nicht erstattet werden. Die Rücknahmepflicht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VerpackG beschränkt sich auf Einweggetränkeverpackungen der jeweiligen Materialarten Glas, Metall, Papier/Pappe/Karton und Kunststoff einschließlich sämtlicher Verbundverpackungen aus diesen Hauptmaterialarten, die der rücknahmepflichtige Vertreiber in seinem Sortiment führt.
Ausnahmen gelten für Vertreiber mit kleiner Verkaufsfläche
Für Vertreiber mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern beschränkt sich die Rücknahmepflicht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VerpackG auf Einweggetränkeverpackungen der Marken, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.
Die nach § 31 Abs. 2 Satz 1 VerpackG zurückgenommenen Einweggetränkeverpackungen müssen durch den Zurücknehmenden einer Verwertung entsprechend den Anforderungen des § 16 Abs. 5 VerpackG zugeführt werden.