Ein Verrechnungskonto dient der buchhalterischen Dokumentation betrieblicher und privater Zahlungen des Unternehmens bzw. der Gesellschafter.
2.1 GmbH – Verrechnungskonto für Auslagen des Geschäftsführers
In der Praxis verauslagt der GmbH-Geschäftsführer oft Ausgaben für die GmbH wie z. B. Bewirtungskosten oder Spritkosten. Andererseits entnimmt der Geschäftsführer aus der GmbH bestimmte Leistungen, z. B. zahlt eine private Rechnung vom GmbH-Konto oder nutzt ein betriebliches Fahrzeug für private Zwecke. Um einen Ausgleich zu ermöglichen und damit der Gewinn/Verlust der Gesellschaft nicht verfälscht wird, müssen die Sachverhalte auf einem Verrechnungskonto erfasst werden.
Finanzamt fordert bei Überlassung des betrieblichen Pkw für private Zwecke Belastung des Verrechnungskontos
Erfolgt die Überlassung des betrieblichen Fahrzeugs nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines entgeltlichen Überlassungsvertrags, muss die Durchführung der Vereinbarung – etwa durch die zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des Gesellschafter-Geschäftsführers – dokumentiert sein. Anderenfalls riskiert die GmbH, dass das Finanzamt eine verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt.
Die fehlende Verzinsung eines Gesellschafterverrechnungskontos ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn eine GmbH von Anfang an auf die Rückzahlung der als Darlehen bezeichneten und ihrem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Beträge verzichtet.
Die nicht angemessene Verzinsung einer auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen Forderung der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter ist eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form einer verhinderten Vermögensmehrung.
Von einer GmbH an ihren Gesellschafter erbrachte Handwerkerleistung, deren Bezahlung durch Abbuchung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH beglichen wurde, ist nicht nach § 35a EStG steuerbegünstigt, weil die Steuerbegünstigung eine Zahlung mit Einschaltung einer Bank und entsprechender bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs erfordert.
2.2 Passives Verrechnungskonto bei der GmbH für Verbindlichkeit gegenüber Gesellschafter
Haben die Gesellschafter einer GmbH durch Feststellung des Jahresabschlusses untereinander und im Verhältnis zur Gesellschaft rechtsverbindlich bestätigt, dass eine im Jahresabschluss ausgewiesene Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter in der ausgewiesenen Höhe besteht (Gesellschafterdarlehen), ist dies auch für die Besteuerung des Gesellschafters von Bedeutung; die Feststellung des Jahresabschlusses spricht dann zumindest indiziell für das Bestehen der Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft dem Grunde und der Höhe nach.
Die Nichtauszahlung der vereinbarten monatlichen Vergütung eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers und Verbuchung zum Jahresende auf einem Verrechnungskonto als Verbindlichkeit der GmbH führt in Höhe der als Betriebsausgaben geltend gemachten Geschäftsführervergütungen zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Bei der Ermittlung des fremdüblichen Darlehenszinses für ein unbesichertes Gesellschafterdarlehen (Darlehen der alleinigen GmbH-Gesellschafterin an die GmbH) steht die gesetzlich angeordnete Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) einem Risikozuschlag bei der Festlegung der Zinshöhe zum Ausgleich der fehlenden Darlehensbesicherung nicht entgegen (keine überhöhte Verzinsung eines Gesellschafterdarlehens als vGA).
2.3 Personengesellschaften: Für Geschäftsvorfälle des Gesellschafters eigene Konten verwenden
Das Verrechnungskonto enthält – ähnlich wie bei der GmbH – einerseits eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft (OHG, KG oder BGB-Gesellschaft) und andererseits eine Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter.
Es wird auch als Fremdkapitalkonto/Darlehenskonto oder Privatkonto bezeichnet. Auf dem Verrechnungskonto werden entnahmefähige Gewinnteile, Entnahmen und Einlagen verbucht.
Der BFH hat entschieden, dass bei zeitgleicher Einbringung von Mitunternehmeranteilen an 2 personenidentischen Personengesellschaften in eine GmbH (Sacheinlage) das negative Kapitalkonto der einen GbR nicht mit dem positiven Kapitalkonto der anderen GbR saldiert werden kann. Bei einer Einbringung mehrerer Mitunternehmeranteile durch mehrere Gesellschafter ist für jeden Anteil und jeden Gesellschafter gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Buchwertansatz vorliegen.