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Vorräte: Ermittlung der Anschaffungskosten nach Handels- ... / 3.5 Festbewertung

Dr. Carola Rinker, Prof. Dr. Harald Kessler
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Ebenso wie die Gruppenbewertung zielt das Festwertverfahren auf eine vereinfachte Bestandsaufnahme durch Inventur, buchmäßige Erfassung und Bewertung bestimmter Vermögensgegenstände. Zu diesem Zweck werden diese von Jahr zu Jahr mit einem gleich bleibenden Wert angesetzt. Eine körperliche Bestandsaufnahme ist i. d. R. alle 3 Jahre vorzunehmen.[1] Eine Ausdehnung dieser Frist kommt nur in Betracht, wenn die Entwicklung des Bestands zumindest annähernd mittels brauchbarer Schlüsselgrößen kontrolliert werden kann.

Innerhalb des Vorratsvermögens ist die Anwendung des Festwertverfahrens auf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe beschränkt. Als weitere Voraussetzungen für die Festbewertung fordert § 240 Abs. 3 HGB:

  1. regelmäßiges Ersetzen der Vermögensgegenstände,
  2. nachrangige Bedeutung des Gesamtwerts der festbewerteten Vermögensgegenstände für das Unternehmen,
  3. geringe Veränderungen in Größe, Wert und Zusammensetzung des Bestands.

Der Forderung nach regelmäßigem Ersatz wird entsprochen, wenn der Verbrauch während des Jahres jeweils im Wesentlichen durch entsprechende Zugänge bis zum Abschlussstichtag kompensiert wird.

Bei der Prüfung der Nachrangigkeit des Gesamtwerts für das Unternehmen ist nicht auf jeden einzelnen Festwert, sondern auf die Summe aller festbewerteten Vermögensgegenstände abzustellen.[2] Als Orientierungsgröße für die Beurteilung der nachrangigen Bedeutung favorisiert die überwiegende Meinung einen maximalen Anteil des Festwerts von 5 % der Bilanzsumme.[3] Dagegen soll nach Ansicht der Finanzverwaltung eine nachrangige Bedeutung des Festwerts auch dann noch anzunehmen sein, wenn dieser "an den dem Bilanzstichtag vorangegangenen fünf Bilanzstichtagen im Durchschnitt 10 v. H. der Bilanzsumme nicht überstiegen hat".[4]

Die Forderung, Größe, Wert und Zusammensetzung des Festw...

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