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Vorratsvermögen: Bewertungsansätze / 4 Bewertung

Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
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4.1 Ansatz

Umlaufvermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, ggf. vermindert um die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert anzusetzen.[1] Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert bilden die Obergrenze für den Wertansatz. Grundsätzlich ist jedes Wirtschaftsgut einzeln zu bewerten.[2]

Der niedrigere Teilwert darf nur angesetzt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht für den Ansatz des niedrigeren Teilwerts nicht aus. Für die Beurteilung, ob am Bilanzstichtag noch ein voraussichtlich dauernder Wertverlust anzunehmen ist, kommt es auf die Art des betreffenden Wirtschaftsguts an.[3] Ist dies nicht mehr gegeben, gilt ein striktes Wertaufholungsgebot.[4]

[1] § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; § 253 Abs. 1, 4 und 5 HGB.
[2] § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB; R 6.8 Abs. 3 EStR.
[3] § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 2 Satz 2 EStG; § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB; BMF, Schreiben v. 2.9.2016, IV C 6 – S 2171-b/09/10002 :002, BStBl 2016 I S. 995; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 15.3.2024, IV A 2 – O 2000/23/10003 :005, Anlage 1 Nr. 703, BStBl 2024 I S. 450.
[4] § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 und Nr. 2 Satz 3 EStG.

4.2 Anschaffungskosten/Herstellungskosten

4.2.1 Grundsätze

Erworbenes Vorratsvermögen ist mit den Anschaffungskosten, hergestelltes Vorratsvermögen mit den Herstellungskosten zu bewerten.[1] Auch selbst hergestellte immaterielle Wirtschaftsgüter, z. B. in echter Auftragsproduktion hergestellte Fernsehfilme, sind Umlaufvermögen und mit den Herstellungskosten zu bewerten; § 5 Abs. 2 EStG findet keine Anwendung.[2] Im Gegensatz dazu gehören Filme in Fällen der unechten Auftragsproduktion regelmäßig zum Anlagevermögen des Herstellers.[3]

[1] § 253 Abs. 1 HGB; § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG; R 6.2, 6.3 EStR...

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