4.1 Überblick
Das IFRS-Regelwerk enthält drei Standards, die – mit für Industrie- und Handelsunternehmen irrelevanten Ausnahmen – nur von kapitalmarktorientierten Unternehmen zu beachten sind:
- IFRS 8 verlangt eine Segmentberichterstattung, in der Umsatz, Ergebnis und andere Größen nach Geschäftsfeldern und/oder Regionen aufgegliedert sind.
- IAS 33 schreibt die Angabe des Gewinns pro Aktie vor.
- IAS 34 gibt Regeln für den Inhalt eines Zwischenberichts (Halbjahres- oder Quartalsabschluss) vor.
4.2 Segmentberichterstattung
Nach dem Conceptual Framework soll der Abschluss die Beurteilung der Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ermöglichen. Bei Unternehmen, die unterschiedliche Produkte und Dienstleistungen anbieten und/oder in ganz unterschiedlichen Ländern tätig sind, ist eine solche Beurteilung schwierig, wenn nur hoch aggregierte, das Gesamtunternehmen betreffende Daten vorliegen. Der Segmentbericht soll hier für Abhilfe sorgen, indem er Informationen zur Entwicklung in den unterschiedlichen Geschäftsbereichen (zusammengehörige Produkte oder Dienstleistungen) und/oder regionalen Tätigkeitsgebieten gibt.
Hierbei ist den Vorschriften von IFRS 8 zu folgen. Zu berichten ist über die "operativen Segmente". Diese sind in der Regel entweder
- sachlich auf der Basis von Produktlinien, Kundengruppen usw. definiert oder
- geografisch (z. B. bei einem Ein-Produkt-Unternehmen, das in verschiedenen Ländern und Währungsräumen tätig ist).
Entscheidend für die Definition des Segments (sowie die Messung der Ergebnisse des Segments) ist die interne Steuerung. Es gelten die Komponenten eines Unternehmens als operative Segmente, deren Leistung durch die oberste Führungsebene des Unternehmens regelmäßig beurteilt wird. Diese Orientierung am internen Berichtswesen des Unternehmens (management approach) hat zwei Vorteile:
- Für das Unternehmen ist sie praktikabel und kostengünstig, weil Daten nicht allein für die externe Rechnungslegung generiert werden müssen.
- Für die Abschlussadressaten steigt der Informationsgehalt. Sie werden aus der Perspektive des Managements (through the eyes of the management) informiert und erfahren, nach welchen Gesichtspunkten das Unternehmen gesteuert wird.
Intern unterschiedene Segmente können für die externe Berichterstattung zusammengefasst werden, wenn sie in allen wesentlichen Faktoren (Produktart, Produktionsverfahren, Kundentyp, Vertriebsweg) ähnlich sind (IFRS 8.12).
Beispiel
Die börsennotierte X-AG produziert und vertreibt ohne Zwischenhändler Krankenhausbetten. Die im Geschäft mit privaten Krankenhäusern erzielten Margen sind deutlich niedriger als die gegenüber öffentlichen Einrichtungen.
Der Margenunterschied ist ein bisher gut gehütetes Geheimnis. Die X-AG befürchtet bei Bekanntwerden einen Margendruck der öffentlichen Kunden. Die X-AG erwägt daher mit der Begründung, sie sei ein überdies nur in Deutschland tätiges Ein-Produkt-Unternehmen, keinen Segmentbericht zu erstellen.
Beurteilung
Wenn die Erfolge im Geschäft mit privaten und öffentlichen Kunden im internen Reporting unterschieden werden, liegen zwei operative Segmente vor. In der externen Berichterstattung kann nur dann auf eine entsprechende Segmentierung verzichtet werden, wenn die beiden Segmente aufgrund hinreichender Ähnlichkeit in allen wesentlichen Faktoren zusammengefasst werden dürfen. Nach IFRS 8.12 Satz 2 sind unterschiedliche Margen jedoch ein Beleg gegen hinreichende Ähnlichkeit.
Eine Zusammenfassung der beiden Segmente ist daher nicht erlaubt.
Kleinere Segmente, die weniger als 10 % zu Erlös, Ergebnis und Aktivvermögen beitragen, sind nicht berichtspflichtig, es sei denn, durch die Weglassung mehrerer solcher kleineren Segmente würde der im Segmentbericht insgesamt noch erfasste Umsatz auf unter 75 % des Konzernumsatzes sinken (IFRS 8.13 ff.).
Ergänzend zu den Segmentangaben sind als "Unternehmensgesamtangaben" (entity wide disclosures) noch anzugeben (soweit nicht schon in der Segmentierung enthalten):
- die Verteilung des Anlagevermögens sowie des Umsatzes auf Inland und Ausland (IFRS 8.33);
- die Höhe der mit Hauptkunden (Kunden, auf die jeweils mindestens 10 % des Unternehmensumsatzes entfallen) getätigten Umsätze (IFRS 8.34); die Identität der Kunden ist dabei nicht offenzulegen.
4.3 Ergebnis je Aktie
Das Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV) gilt als eine wichtige Kennzahl zur Bewertung von Aktien. Ein im Unternehmens- oder Branchenvergleich niedriges Kurs-Gewinn-Verhältnis soll (unter sonst gleichen Bedingungen) indizieren, dass eine Aktie billig ist.
Das KGV lässt sich wiederum aus dem Ergebnis je Aktie (earnings per share – EPS) ableiten. Es besteht folgender Zusammenhang:
Kurs |
: |
Ergebnis |
= |
KGV |
Aktie |
Aktie |
Das Ergebnis je Aktie wird so zu einem Bindeglied zwischen Rechnungslegung und Unternehmensbewertung.
Die Berechnung des EPS versteht sich nur dann von selbst, wenn sich die Zahl der im Umlauf befindlichen (nicht von der Gesellschaft selbst gehaltenen) Aktien im Geschäftsjahr nicht geändert hat. In anderen Fällen sind theoretisch verschiedene Berechnungsmodi denkbar. Hier soll IAS 33 die ...