Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
Rz. 3
Die Wertpapiere lassen sich nach der Person des Berechtigten einteilen in
- Inhaberpapiere,
- Orderpapiere und
- Rekta- oder Namenspapiere.
2.1 Inhaberpapiere
Rz. 4
Bei Inhaberpapieren wird der Berechtigte nicht namentlich genannt. Der jeweilige Inhaber des Papiers kann das verbriefte Recht geltend machen. Er braucht seine Berechtigung nicht nachzuweisen. Die Beweislast ist vielmehr umgekehrt.
Die Übertragung geschieht wie die der beweglichen Sachen nach §§ 929ff. BGB. Das Recht aus dem Papier folgt daher dem Recht am Papier. Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an der Urkunde und damit an der in ihr verbrieften Forderung ist auch vom Nichtberechtigten möglich, selbst wenn das Papier abhanden gekommen ist (§ 935 Abs. 2 BGB).
2.2 Orderpapiere
Rz. 5
In Orderpapieren wird eine namentlich bezeichnete Person als berechtigt ausgewiesen, das im Papier verbriefte Recht geltend zu machen. Berechtigt ist derjenige, der in dem Papier zuerst namentlich bezeichnet ist oder der durch die Order des namentlich Bezeichneten bestimmt wird.
In der Urkunde erklärt der Aussteller A der Urkunde: "Ich zahle an Herrn B oder an dessen Order." A händigt B die Urkunde aus.
Rz. 6
In dem Beispiel ist B der Berechtigte und damit der Inhaber der Forderung. Er ist befugt, eine andere Person als den Berechtigten zu bezeichnen. Dieser Vermerk erfolgt meist auf der Rückseite des Papiers (in dosso) und heißt deshalb Indossament.
Im vorstehenden Beispiel schreibt B auf die Rückseite des Papiers "Für mich an die Order des Herrn C" und unterzeichnet diese Anweisung. Damit wird Herr C der Berechtigte der Forderung.
Rz. 7
Zur Übertragung des Rechts ist daher außer der Übereignung des Papiers das Indossament erforderlich. Der Inhaber des Papiers macht die Rechte geltend, indem er das Papier vorlegt. Zusätzlich ist erforderlich, dass er als Berechtigter auf dem Papier bezeichnet ist. Sind mehrere Indossamente auf der Urkunde, muss der Inhaber als letzter Indossatar genannt sein und muss auf ihn eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten hinführen.
Rz. 8
Es gibt geborene (gesetzliche) Orderpapiere und gekorene (gewillkürte) Orderpapiere. Geborene Orderpapiere sind selbst dann Orderpapiere, wenn sie keine Orderklausel enthalten. Hierzu gehören Wechsel, Scheck, Namensaktie, Zwischenschein und auf den Namen lautender Investmentanteilsschein. Gekorene Orderpapiere sind nur dann Orderpapiere, wenn sie die Orderklausel enthalten. Dassind die kaufmännische Anweisung und der kaufmännische Verpflichtungsschein (§ 363 Abs. 1 HGB), das Konnossement der Verfrachter (§ 513 ff. HGB), der Ladeschein der Frachtführer (§ 444 HGB), der Lagerschein (§ 475c HGB) und die Transportversicherungspolice (§ 363 Abs. 2 HGB).
2.3 Rektapapiere
Rz. 9
Bei den Rekta- oder Namenspapieren ist eine bestimmte Person als berechtigt bezeichnet. Es soll also direkt (recta) an den Bezeichneten geleistet werden.
Rz. 10
Die Übertragung des in dem Papier verbriefen Rechtes erfolgt nach den besonders für die Übertragung des Rechtes geltenden Regeln. Das Recht am Papier geht dann damit über (§ 952 Abs. 2 BGB). Das Recht am Papier folgt also dem Recht aus dem Papier. Zur Übertragung des Rechts ist nicht die Übertragung des Papiers erforderlich. Ist das Recht durch Abtretung übergegangen, kann der Gläubiger das Papier vom Besitzer nach § 985 BGB und § 952 BGB herausverlangen. In einigen Fällen ist aber zur Übertragung des Rechts die Übergabe des Papiers gesetzlich vorgeschrieben, z. B. Hypothek (§ 1154 Abs. 1 BGB) und Anweisung (§ 792 Abs. 1 Satz 3 BGB).
Rz. 11
Zur Geltendmachung des Rechts ist die Vorlage des Papiers erforderlich. Damit weist der Inhaber des Papiers jedoch seine sachliche Berechtigung noch nicht nach. Er muss sein Recht nachweisen. Es gibt daher auch keinen gutgläubigen Erwerb des Rechts, außer bei der Hypothek und der Grundschuld (§ 892f. BGB; § 1138 BGB; § 1155 BGB; § 1157 BGB).
Kuxe, Hypothekenbriefe, Sparbuch, Versicherungspolice, Depotschein.