Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
3.1.1 Finanzanlagen und Wertpapiere des Umlaufvermögens
Rz. 12
Die Wertpapiere können zum Anlagevermögen oder zum Umlaufvermögen gehören. Als Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind es Finanzanlagen. Bei den Wertpapieren sind daher die Finanzanlagen von den Wertpapieren des Umlaufvermögens abzugrenzen.
Finanzanlagen sind gem. § 247 Abs. 2 HGB dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, d. h. sie werden mehrmals genutzt, indem sie nachhaltig zur Erzielung von Zinserträgen, als Gewinnbeteiligung oder zur Herstellung einer längerfristigen geschäftlichen Verbindung zu anderen Unternehmen dienen.
Wertpapiere des Umlaufvermögens dienen dem Unternehmen nur einmal durch Verwertung oder Veräußerung. Die Erzielung von Zinserträgen geschieht allenfalls nebenbei.
Rz. 13
Durch das Merkmal "dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen" unterscheiden sich die Finanzanlagen von Forderungen, sonstigen Vermögensgegenständen und Wertpapieren des Umlaufvermögens. Hierbei kommt es nicht auf die Zeitdauer an, sondern ob die Vermögensgegenstände bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb mehrmals (Anlagegegenstände und damit Finanzanlagen) oder einmal (Umlaufgegenstände) zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB).
Wird daher Kapital zur Nutzung überlassen, i. d. R. gegen Zinsen, Gewinnbeteiligung oder andere Nutzungsentgelte, so handelt es sich um Finanzanlagen. Beabsichtigt hingegen der Anleger bei der Kapitalüberlassung oder behält er sich dabei vor, die Kapitalanlage jederzeit bei sich bietender Gelegenheit zu verwerten, gehört sie zum Umlaufvermögen.
3.1.2 Eigene Anteile
Rz. 14
Der Erwerb eigener Anteile ist im Ergebnis als Rückzahlung von Eigenkapital (§ 272 Abs. 1a HGB) und die Weiterveräußerung als Kapitalerhöhung (§ 272 Abs. 1b HGB) zu behandeln.
In der Steuerbilanz wird entsprechend der Erwerb eigener Anteile als Kapitalherabsetzung und die Weiterveräußerung als Kapitalerhöhung behandelt. Eigene Anteile werden in den Steuerbilanzen nicht ausgewiesen.
3.1.3 Schecks und Wechsel
Rz. 15
Schecks sind zwar auch Wertpapiere. Sie rechnen jedoch zu den flüssigen (liquiden) Mitteln.
Rz. 16
Wechsel sind, wenn sie für Warenforderungen, Forderungen aus Verkäufen von Erzeugnissen und Forderungen aus Dienst-, Miet-, Werk- und anderen Leistungen hereingenommen worden sind, unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen auszuweisen. Finanzwechsel, denen keine Lieferung oder Leistung zugrunde liegt, gehören zu den sonstigen Wertpapieren.