Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
4.1.4.1 Festbewertung
Rz. 83
Dem Gesetzeswortlaut nach ist die Festbewertung nur auf Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe des Vorratsvermögens anwendbar, die für den Gesamtwert des Unternehmens von nachrangiger Bedeutung sind (§ 240 Abs. 3 HGB i. V. m. § 256 Satz 2 HGB). Soweit Wertpapiere zum Anlagevermögen gehören, kann hierfür kein Festwert angesetzt werden, da es sich um Finanzanlagen handelt. Zum Umlaufvermögen gehörende Wertpapiere können nicht mit einem Festwert bewertet werden, weil es sich nicht um Vorräte handelt. Die Festbewertung scheidet damit für Wertpapiere aus.
4.1.4.2 Gruppenbewertung
Rz. 84
Die Gruppenbewertung kommt für gleichartige oder annähernd gleichwertige Wertpapiere infrage. Sie werden mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt (§ 240 Abs. 4 HGB i. V. m. § 256 Satz 2 HGB).
4.1.4.3 Verbrauchsfolgeverfahren
Rz. 85
Die Bewertung nach Verbrauchsfolgeverfahren kommt dem Gesetzeswortlaut nach nur für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens in Betracht (§ 256 Satz 1 HGB). Danach kommt für Wertpapiere die Bewertung nach den Verbrauchsfolgeverfahren, insbesondere nach dem Lifo- und dem Fifo-Verfahren, nicht zur Anwendung.
Rz. 86
§ 256 HGB beruht auf Art. 40 Abs. 1 der 4. EG-Richtlinie. Hiernach sind die Mitgliedstaaten berechtigt, die Verbrauchsfolgeverfahren für die Bewertung aller beweglichen Vermögensgegenstände einschließlich der Wertpapiere gesetzlich zu übernehmen. Der deutsche Gesetzgeber hat das nur in dem durch § 256 HGB geregelten Rahmen getan. Von der Möglichkeit, diese Verfahren darüber hinaus für alle beweglichen Wirtschaftsgüter einschließlich der Wertpapiere zuzulassen, hat der deutsche Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht, weil hierfür kein Bedürfnis bestehe.
Rz. 87
vorläufig frei
Rz. 88
vorläufig frei
Rz. 89
Steuerrechtlich ist von den Verbrauchsfolgeverfahren grundsätzlich nur die Lifo-Methode und diese auch nur für die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens zulässig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG), was ebenfalls die Anwendung ausschließt.