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Wertpapiere nach HGB, EStG und IFRS / 4.2.2 Wertpapiere des Umlaufvermögens

Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
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4.2.2.1 Börsenpreis oder beizulegender Wert

 

Rz. 112

Handelsrechtlich sind Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB). Es besteht daher immer ein Abschreibungsgebot, weshalb dieser Abschreibungsgrundsatz auch "strenges Niederstwertprinzip" heißt. Ein Marktpreis wird für Waren oder andere Vorräte bestimmt, kommt also für Wertpapiere nicht in Betracht.

 

Rz. 113

Der Börsenkurs bestimmt sich nach dem an einer Börse oder im Freiverkehr festgestellten Kurs, wobei Umsätze stattgefunden haben müssen. Es kommen inländische oder ausländische Börsen in Frage, vorzugsweise aber die Heimatbörse.[1]

Vom Börsenkurs ist der niedrigere Wertansatz abzuleiten. Echte Zufallskurse, die in der Realität höchst selten vorkommen dürften, sind handelsrechtlich nicht zu berücksichtigen; stattdessen sind Durchschnittskurse zu verwenden.[2]

Dabei ist ein Börsenkurs zwar identisch mit dem Zeitwert nach § 255 Abs. 4 HGB, aber nur die Ausgangsgröße, um den geforderten beizulegenden Wert zu ermitteln. Zumindest im Umlaufvermögen, bei dem die Wertpapiere grundsätzlich zur Veräußerung vorgesehen sind, müssen die erwarteten Spesen und weitere Veräußerungskosten vom Börsenkurs abgezogen werden.[3] Ist kein Börsenkurs vorhanden, hat die Bestimmung des beizulegenden Werts bei Wertpapieren über Ertragswert- oder Discounted-Cashflow-Verfahren zu erfolgen.[4]

[1] Vgl. Bertram/Kessler, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 253 HGB Rz. 284.
[2] Vgl. Bertram/Kessler, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 253 HGB Rz. 285.
[3] Vgl. Bertram/Kessler, in Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 253 HGB Rz. 326 f.
[4] Vgl. Bertram/Kessler, in...

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