Prof. Dr. Stefan Müller, Patrick Saile
6.1.1 Bilanzposten und Bestandskonten
Rz. 195
Wertpapiere werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen. Für Personengesellschaften und Einzelunternehmen bestimmt § 247 Abs. 1 HGB allgemein, dass Vermögensgegenstände, zu denen die Wertpapiere gehören, je nach ihrer Zugehörigkeit als Anlagevermögen oder Umlaufvermögen auszuweisen sind. Für die Bilanzen der Kapitalgesellschaften ist ein Gliederungsschema vorgegeben. In § 266 Abs. 2 HGB sind für die Wertpapiere bestimmte Positionen der Bilanz vorgesehen:
Aktivseite
A. |
Anlagevermögen
III. |
Finanzanlagen
1. |
Anteile an verbundenen Unternehmen |
3. |
Beteiligungen |
5. |
Wertpapiere des Anlagevermögens |
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B. |
Umlaufvermögen
III. |
Wertpapiere
1. |
Anteile an verbundenen Unternehmen |
2. |
sonstige Wertpapiere |
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Rz. 196
In den einschlägigen Kontenrahmen für die Organisation der Buchführung sind für die Buchung der Wertpapiere den vorstehend genannten Bilanzpositionen entsprechende Konten vorgesehen. Beispielhaft sollen hier der Industriekontenrahmen (IKR) und der Spezialkontenrahmen 04 der DATEV (SKR 04) einander gegenübergestellt werden.
Konten für Wertpapiere des Anlagevermögens |
IKR |
SKR 04 |
1 |
Finanzanlagen
11 |
Anteile an verbundenen Unternehmen |
13 |
Beteiligungen |
15 |
Wertpapiere des Anlagevermögens |
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0800 Anteile an verbundenen Unternehmen 0820 Beteiligungen 0900 Wertpapiere des Anlagevermögens |
Konten für Wertpapiere des Umlaufvermögens |
IKR |
SKR 04 |
27 Wertpapiere des Umlaufvermögens |
1500 Anteile an verbundenen Unternehmen (Umlaufvermögen) 1510 Sonstige Wertpapiere |
Die Kontenrahmen folgen also dem Gliederungsschema von § 266 HGB. Sie gelten aber nicht nur für Kapitalgesellschaften, sondern allgemein für Unternehmen, die auf ihrer Grundlage die Buchführung organisieren. Wird eine hiernach organisierte Buchführung abgeschlossen, führen die Salden der Konten zu entsprechenden Bilanzposten, also zu einer Bilanzgliederung, die § 266 HGB entspricht. Daher können allgemein die Bilanzposten für Wertpapiere nach dem Gliederungsschema von § 266 HGB eingeteilt werden.
6.1.2 GuV-Posten und Erfolgskonten
Rz. 197
Die Erträge aus Wertpapieren und die mit Wertpapieren zusammenhängenden Aufwendungen werden nach dem für die Gewinn- und Verlustrechnungen von Kapitalgesellschaften maßgebenden Gliederungsschema des § 275 HGB in folgenden Posten ausgewiesen (GKV/UKV):
9./8. |
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen |
10./9. |
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens, davon aus verbundenen Unternehmen |
12./11. |
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens |
Rz. 198
Die entsprechenden Konten des Industriekontenrahmens und des DATEV-Kontenrahmens SKR 04 sind:
Erfolgskonten für Wertpapiere und Beteiligungen |
IKR |
SKR 04 |
55 Erträge aus Beteiligungen |
7000 Erträge aus Beteiligungen |
56 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 74 Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens und Verluste aus entsprechenden Abgängen |
7010 Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens 7200 Abschreibungen auf Finanzanlagen 7210 Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens 7250 Abschreibungen auf Finanzanlagen aufgrund steuerlicher Sondervorschriften |
Die Erfolgskonten für Wertpapiere und Beteiligungen in den Kontenrahmen entsprechen den Erfolgsposten im Gliederungsschema von § 275 HGB für die Gewinn- und Verlustrechnung. Die Kontenrahmen für die Erfolgskonten gelten ebenso wie die Kontenrahmen für die Bestandskonten allgemein für alle Unternehmen, die hiernach ihre Buchführung organisieren.
Daher können auch Personengesellschaften und Einzelunternehmen ihre Gewinn- und Verlustrechnungen nach dem Gliederungsschema von § 275 HGB gliedern. Sie müssen aber nicht ihre Gewinn- und Verlustrechnung in Staffelform gliedern, wie es für Kapitalgesellschaften vorgeschrieben ist, sondern sie können auch die Ertrags- und Aufwandsposten einander gegenüberstellen und den Geschäftserfolg als Saldo ausweisen.