Zum 1.1.2023 ist das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft getreten. Der personelle Anwendungsbereich hat sich zum 1.1.2024 planmäßig erweitert. Seither ist das LkSG insb. von solchen Unternehmen zu beachten, die in Deutschland ansässig sind und in der Regel mehr als 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.
Zur Einhaltung der im LkSG geregelten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten müssen die Regelungsadressaten des LkSG ein angemessenes und wirksames menschenrechtliches und umweltbezogenes Risikomanagement einrichten.
1.1 Menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken gemäß LkSG
Kernelement der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten des LkSG ist die Durchführung von regelmäßigen und ggf. anlassbezogenen Risikoanalysen, um die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei den Zulieferern des Unternehmens zu ermitteln.
Der sachliche Anwendungsbereich des LkSG und damit der Gegenstand der Risikoanalysen ergibt sich dabei im Wesentlichen aus den folgenden Regelungen:
- Die zu betrachtenden menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken sind in § 2 Abs. 2 und 3 LkSG definiert. Ein Risiko in diesem Sinne liegt vor, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Verstoß gegen die in § 2 Abs. 2 und 3 LkSG definierten Verbote droht. Das LkSG greift hinsichtlich der relevanten Verbote im Wesentlichen auf bestimmte internationale Übereinkommen zurück. Der inhaltliche Schwerpunkt liegt dabei eindeutig auf der Wahrung der Menschenrechte in einem weiten Umfang. Die spezifischen umweltbezogenen Verbote des LkSG sind demgegenüber auf einzelne internationale Umweltabkommen beschränkt.
- Der eigene Geschäftsbereich umfasst gemäß § 2 Abs. 6 LkSG jede Tätigkeit des Regelungsadressaten zur Herstellung und Verwertung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen im In- und Ausland. Tochtergesellschaften gehören ebenfalls zum eigenen Geschäftsbereich des Regelungsadressaten, wenn er bestimmenden Einfluss auf diese ausübt.
- Bei den Zulieferern unterscheidet das LkSG zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern: Bei ersteren handelt es sich um Vertragspartner des Regelungsadressaten, die Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen, die für die Herstellung des Produkts oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Regelungsadressaten notwendig sind. Mittelbare Zulieferer sind solche, die keine unmittelbaren Zulieferer sind, deren Zulieferungen aber gleichwohl für die Herstellung des Produkts oder zur Erbringung und Inanspruchnahme der Dienstleistungen des Regelungsadressaten notwendig sind. Damit erfasst das LkSG insb. den sog. upstream-Bereich der Lieferkette des Regelungsadressaten. Ergänzend sind aber auch Zulieferungen erfasst, die die Lieferung an den Endkunden betreffen (also z. B. Logistikdienstleistungen).
Die Risikoanalyse bezieht sich grundsätzlich auf den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer des Regelungsadressaten. In bestimmten Fällen ist allerdings auch eine (anlassbezogene) Risikoanalyse im Hinblick auf bestimmte mittelbare Zulieferer durchzuführen. Das ist insb. der Fall, wenn dem Regelungsadressaten tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht i. S. v. § 2 LkSG bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen ("substantiierte Kenntnis").
1.2 Weitere Sorgfaltspflichten des LkSG
Im Anschluss an die Risikoanalyse sind die Regelungsadressaten zu verschiedenen Präventions- und Abhilfemaßnahmen und der Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens verpflichtet. Zusammengefasst zielen diese Sorgfaltspflichten darauf ab, dass sich die Unternehmen in angemessener Weise darum bemühen, festgestellte Risiken zu minimieren bzw. festgestellte Verletzungen zu beseitigen, und zudem eine leicht zugängliche Möglichkeit schaffen, auf Risiken bzw. Verletzungen hinzuweisen.
Auf die Einzelheiten der Regelungen des LkSG und der sich daraus ergebenden Vielzahl von offenen Fragestellungen kann und soll im Rahmen des vorliegenden Beitrags nicht eingegangen werden.
1.3 LkSG-Berichtspflicht und behördliche Kontrolle
Der Regelungsadressat hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten zu erstellen und auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich zu machen. Zudem hat der Regelungsadressat seinen Bericht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), einzureichen. Das BAFA prüft, ob der Bericht vorliegt und die Berichtsanforderungen des § 10 Abs. 2 LkSG eingehalten sind. Auch darüber hinaus prüft das BAFA in bestimmten Fällen, ob der Regelungsadressat seine Sorgfaltspflichten erfüllt. Hierzu kann es Ermittlungen durchführen sowie Anordnungen und Maßnahmen zur Feststellung und Beseitigung bzw. Verhinderung von Pflichtverstößen treffen. Bestimmte Verstöße gegen das LkSG stellen zud...