Reisekostenreform 2014 - die wichtigsten Änderungen
Die wichtigsten Änderungen
Dienstreisen Kernziel der Reisekostenreform 2014 ist es, den Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung von Dienstreisen für alle Beteiligten zu reduzieren.
"Erste Tätigkeitsstätte" statt "Regelmäßige Arbeitsstätte": Der Begriff der "regelmäßigen Arbeitsstätte" wird durch den neuen Begriff "erste Tätigkeitsstätte" ersetzt. Der Begriff der "Arbeitsstätte" (alt) bzw. "Tätigkeitsstätte" (neu) ist von zentraler Bedeutung für das Reisekostenrecht und entscheidend z. B. für den Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug oder auch für steuerfreie Erstattungen des Arbeitgebers.
Nur noch "2" statt bisher "3" - Vereinfachung bei den Verpflegungspauschalen: Statt der bisherigen dreistufigen Staffelung (6/12/24 EUR) wird eine zweistufige Staffelung der Verpflegungspauschalen eingeführt (12/24 EUR). Außerdem gelten künftig neue Mindestabwesenheitszeiten - die Pauschale von 12 EUR wird bereits bei einer Mindestabwesenheitszeit von 8 Stunden gewährt (bisher: 14 Stunden); bei mehrtägiger Abwesenheit mit Übernachtung werden für An- und Abreisetag pauschal je 12 EUR gewährt - unabhängig von der Abwesenheitsdauer.
Bewertung von Arbeitgebermahlzeiten bei beruflicher Auswärtstätigkeit: Grundlegend neu ist auch die steuerliche Behandlung von Mahlzeiten, die der Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit unentgeltlich bzw. verbilligt erhält. Zum einen wird dem hieraus entstehenden geldwerten Vorteil durch eine Kürzung der Verpflegungspauschalen Rechnung getragen werden. Zum anderen ergänzt eine neue Pauschalierungsvorschrift die Möglichkeiten der Steuerübernahme durch den Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer während einer Dienstreise unentgeltlich verpflegt wird.
Darüber hinaus gibt es weitere vielfältige Änderungen im Reisekostenrecht, u. a. bei der steuerlichen Berücksichtigung von Unterkunftskosten sowie hinsichtlich des Werbungskostenabzugs bzw. steuerfreien Arbeitgeberersatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.
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