Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) bleiben 2022 vielfach unverändert
SV-Rechengrößenverordnung 2022 als Rechtsgrundlage
Die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Sozialversicherung wurden zum 1.1.2022 unterschiedlich angepasst. Dies geht aus dem Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung vom 6.9.2021 hervor. Der Bundesrat hat der Verordnung am 26.11.2021 zugestimmt.
Für Arbeitnehmer, deren Einkommen oberhalb der bisherigen BBG liegt, steigen deshalb die Sozialversicherungsbeiträge, in gleicher Höhe auch für die Unternehmen.
Beitragsbemessungsgrenze BBG 2022 in der Kranken- und Pflegeversicherung
Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibt im Jahr 2022 unverändert im Vergleich zum Jahr 2021 bei 4.837,50 EUR monatlich (58.050 EUR jährlich). Für die Pflegeversicherung (PV) gelten die gleichen Werte. Deshalb bleiben die Jahresbeiträge der Arbeitnehmer unverändert.
Beitragsbemessungsgrenze BBG 2022 in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
Die BBG in der Rentenversicherung (RV) und Arbeitslosenversicherung (AV) entwickeln sich in unterschiedliche Richtungen. Die BBG West sinkt im Vergleich zu 2021 und wird für 2022
- auf 7.050 EUR im Monat (bisher: 7.100 EUR) bzw.
- auf 84.600 EUR im Jahr (bisher 85.200 EUR)
festgesetzt.
In den neuen Bundesländern dagegen steigen die BBG Ost 2022 von
- monatlich 6.750 EUR (bisher 6.700 EUR) bzw.
- jährlich 81.000 EUR (bisher 80.400 EUR).
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"Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) bleiben 2022 vielfach unverändert
News 23.02.2022 Sozialversicherung 2022 "
"In den neuen Bundesländern ... (bisher ...) - hier drin in den Klammern müssten 80.400,00 und 6.700,00 stehen, nicht wahr
Viele Grüße