Verfahrensgang
OLG Hamm (Urteil vom 28.04.1975) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. April 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war von 1951 bis zu seiner Pensionierung am 1. Juli 1961 Vorstandsmitglied der Schlesischen Da.-C.-B. L. AG Ha. (= SDC), die im Jahre 1971 mit der beklagten Aktiengesellschaft verschmolzen worden ist. Als vertragliches Ruhegeld erhielt er 60 % seines letzten Grundgehalts; das sind 1.980 DM. Vom 1. April 1967 an erhöhte die SDC wegen des Anstiegs der Lebenshaltungskosten das Ruhegeld auf monatlich 2.250 DM.
Mit Rücksicht auf die seither fortgeschrittene Teuerung hat der Kläger von der Beklagten eine Erhöhung des Ruhegeldes um weitere 675 DM monatlich seit dem 1. August 1973 gefordert.
Beide Vorinstanzen haben diesem Anspruch für die Zeit vom 1. April 1974 an stattgegeben. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.
Entscheidungsgründe
1. Wie der Senat in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 30.3.73 – 3 AZR 26/72, AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt – Geldentwertung = WM 1973, 566) vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 3610) entschieden hat, konnte ein Pensionär die Überprüfung seiner laufenden vertraglichen Ruhegeldbezüge im Hinblick auf deren Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten „jedenfalls” dann verlangen, wenn seit dem für ihre Bemessung zuletzt maßgebenden Zeitpunkt eine Verteuerung von mehr als 40 % zu verzeichnen war. Dabei ergab sich die Zahl von 40 % aus der zufälligen Lage des Einzelfalles, der eine Entscheidung darüber, ob auch schon ein geringerer Preisanstieg den Überprüfungsanspruch auslösen konnte, nicht erforderte. Eine generelle Aussage darüber, welche Preissteigerungsrate mindestens erreicht sein mußte, damit ein Pensionär, auch ohne daß der Vertrag dies ausdrücklich bestimmt, Verhandlungen über eine Angleichung seiner Bezüge verlangen konnte, war damit entgegen der Auffassung der Revision nicht verbunden; diese Frage hat der Senat bewußt offengelassen. Auch das Bundesarbeitsgericht hat sie in dem genannten Urteil nicht entschieden (vgl. Hilger, BetrAV 1973, 140, 142; Thomas, BetrA 1974, 34, 35).
Das Berufungsgericht meint, schon bei einer Teuerung von 33 1/3 %, wie sie in der hier in Frage kommenden Zeitspanne von April 1967 bis April 1974 vorliege, sei die Opfergrenze erreicht, bis zu der ein Pensionär die Entwertung seiner Versorgungsbezüge hinnehmen müsse. Dem stimmt der Senat zu. In der Tat steht die bisher zugrunde gelegte – vom Fall her bestimmte – Indexzahl von 40 % „etwas beziehungslos im Raum” (Thomas a.a.O.). Warum sich gerade bei ihr und nicht schon früher die Notwendigkeit einer Anpassung von Versorgungsleistungen aufdrängen soll, läßt sich mit allgemeinen Sachgründen nicht belegen. Denn die Frage, ob dem Pensionär eine Entwertung der ihm versprochenen Geldleistung nach Treu und Glauben und dem Vertragszweck noch zuzumuten ist, stellt sich nachdrücklich nicht erst bei einer Preissteigerung von über 40 %, sondern schon dann, wenn die Lebenshaltungskosten um mehr als ein Drittel gestiegen sind. Eine Teuerung in dieser Höhe, die einem Kaufkraftverlust von über 25 % entspricht, führt dazu, daß der Versorgungsberechtigte mit dem vereinbarten Ruhegeldbetrag nur noch weniger als 75 % seines (vollen oder anteiligen) Lebensbedarfs zu decken vermag, den das Ruhegeld nach den Vereinbarungen der Vertragsparteien befriedigen sollte. Bei einer solchen Entwicklung tritt das Mißverhältnis zwischen dem gegenwärtigen und dem ursprünglichen Wert der versprochenen Versorgungsleistung bereits so deutlich zutage, daß dem Versorgungsberechtigten im Hinblick auf den vertraglichen Zweck und den Entgeltcharakter der Leistung (vgl. BGHZ 61, 31, 36) ein Recht auf deren Überprüfung nicht länger vorenthalten bleiben kann (ebenso Grossmann, BB 1972, 1193, 1196; vgl. auch Hilger a.a.O. S. 142; Thomas a.a.O. S. 35).
2. Die am 22. Dezember 1974 in Kraft getretene Vorschrift des § 16 BetrAVG, die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 auch für vertragliche Versorgungsleistungen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gilt und dem Schuldner eine Überprüfung dieser Leistungen jeweils nach drei Jahren zur Pflicht macht, schließt ein solches Recht für die Vergangenheit nicht aus, da sie die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Pensionär für frühere Zeiten eine Anpassung seiner Bezüge verlangen konnte, überhaupt nicht regelt. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in einem neueren Urteil vom 1. Juli 1976 – 3 AZR 37/76 (BB 1976, 1129) ausgeführt, angesichts der seit November 1973 angestrebten gesetzlichen Lösung verbiete es sich, die Rechtsprechung zur Frage der Stillhaltegrenze noch weiter fortzuentwickeln; insofern hält es – was jedoch nur in den Leitsätzen des Urteils ausdrücklich gesagt ist – erst bei einer Verteuerung von mehr als 40 % eine Pflicht des Arbeitgebers zu Verhandlungen über eine Pensionserhöhung für gegeben. Eine grundsätzliche Stellungnahme zu dieser Entscheidung ist im vorliegenden Fall nicht geboten. Denn sie betrifft mit den ihr zugrundeliegenden Erwägungen jedenfalls nicht einen Sachverhalt, wie er hier zu beurteilen ist.
Der tragende Gedanke des Bundesarbeitsgerichts ist der, daß die Rechtsprechung dem Gesetzgeber nicht durch eine dessen Absichten möglicherweise zuwiderlaufende Ausweitung der bisher vorliegenden Grundsätze in störender Weise habe vorgreifen dürfen. Von einem störenden Vorgriff auf die künftige Gesetzgebung kann aber allenfalls bei solchen Lösungen gesprochen werden, die nach den im Augenblick der gerichtlichen Entscheidung verfügbaren Erkenntnissen den Vorstellungen des Gesetzgebers widersprechen, wie sie in dem jetzt vorliegenden Gesetz endgültig Niederschlag gefunden haben. Dies könnte, da der Gesetzgeber es bei § 16 BetrAVG lediglich auf den Zeitablauf und nicht auf den Teuerungsgrad abstellt, vielleicht bei einer Entscheidung zutreffen, die für die Vergangenheit nicht allein durch ein Unterschreiten der Indexzahl von 40 % über die bisherige Rechtsprechung, sondern zugleich auch über die gesetzliche Regelung zugunsten der Pensionäre hinausginge, indem sie für die Anpassung unter Umständen schon einen Zeitablauf von weniger als drei Jahren maßgebend sein ließe. Auf einen dementsprechenden Sachverhalt beziehen sich die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts: Ein am 1. Januar 1972 in den Ruhestand getretener Arbeitnehmer forderte bereits für einen vor dem 1. Januar 1975 liegenden Zeitpunkt die Anpassung seiner Versorgungsbezüge. Da nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts bei der Bemessung der „Stillhaltegrenze” vom Tage der Pensionierung auszugehen war, hätte ein der Klage stattgebendes Urteil bedeutet, dem Kläger schon vor Ablauf von drei Jahren eine Anpassung seiner Bezüge zuzubilligen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht für nicht zulässig erachtet, eine Entscheidung, die sich schon mit Rücksicht auf den weit unter 33 1/3 % liegenden Teuerungssatz (etwa 20 % von Januar 1972 bis Dezember 1974) rechtfertigte.
Im vorliegenden Fall geht es hingegen darum, eine seit dem 1. April 1967 unverändert gebliebene Pension zum 1. April 1974, also nach Ablauf von weit mehr als drei Jahren und noch vor dem Inkrafttreten des § 16 BetrAVG, den um über 33 1/3 % gestiegenen Lebenshaltungskosten anzugleichen. Eine solche Entscheidung läuft dem Grundgedanken des § 16 BetrAVG nicht zuwider, sondern trägt ihm vielmehr auch für die Vergangenheit Rechnung. Sie bleibt sogar hinter der gesetzlichen Regelung insofern zurück, als die Anpassung zusätzlich an eine bestimmte Teuerungsrate geknüpft wird. Dies beruht darauf, daß sich ein Überprüfungsanspruch für die Zeit vor dem 22. Dezember 1974 nur auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz des § 242 BGB stützen läßt. Keinesfalls aber rechtfertigt es die Rücksichtnahme auf den Vorrang der gesetzgeberischen Planung und Entscheidung, eine, wie ausgeführt, lediglich fallbedingte Indexzahl zum allgemeingültigen Maßstab zu erheben und damit auf eine durch § 242 BGB geforderte abweichende Lösung für die Vergangenheit selbst dann zu verzichten, wenn sie im Einklang mit der jetzigen gesetzlichen Regelung stünde. Denn hierdurch würde der betroffene Pensionär in einer der Zielrichtung des Gesetzes widersprechenden Weise benachteiligt. Zwar hätte der Kläger dann nach § 16 BetrAVG wenigstens zum 1. Januar 1975 ein Recht auf Überprüfung seiner Bezüge, bei der die gesamte seit der letzten Pensionsfestsetzung eingetretene Verteuerung zu berücksichtigen wäre (vgl. BAG, Urt. v. 1.7.76 – 3 AZR 791/75, BB 1976, 1029). Aber für die zurückliegende Zeit müßte er sich mit einer Pension begnügen, die bei einer Steigerung der Lebenshaltungskosten um mehr als ein Drittel nicht mehr als eine vertragsmäßige Versorgungsleistung zu betrachten ist.
Nimmt man mit dem Bundesarbeitsgericht (wie zuvor) an, daß der gesetzliche Überprüfungsanspruch zum 1. Januar 1975 durch eine in den letzten drei Jahren vor diesem Zeitpunkt erfolgte Pensionsanpassung unberührt geblieben ist, so könnte die vorliegende Entscheidung ebenso wie eine freiwillige Anpassung vor 1975 in keinem Fall über das Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung hinaus in die Zukunft wirken. Auch aus diesem Grund scheidet hier die Gefahr einer Kollision mit dem Gesetzgeber – anders als es vielleicht bei der Frage der Erhaltung von Versorgungsanwartschaften der Fall sein mag (vgl. BAG, Urt. v. 23.11.73 – 3 AZR 33/73, WM 1974, 334, u. v. 13.2.75 – 3 AZR 24/74, WM 1976, 1167; s. auch § 26 BetrAVG) – völlig aus.
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch davon abgesehen, bei der Bestimmung einer Stillhaltegrenze, bis zu der ein Pensionär die Entwertung seiner Bezüge durch das Ansteigen der Lebenshaltungskosten hinzunehmen hat, eine „normale” Teuerungsrate von jährlich 1,5 % außer Ansatz zu lassen. Eine Kürzung der zugunsten der Pensionäre zu berücksichtigenden Preisindexzahlen um jährlich 1 bis 2 % wird unter zweierlei Gesichtspunkten vertreten, die nicht immer genau unterschieden werden:
a) In einem für den Bundesfinanzhof erstatteten Gutachten vom 21. Juli 1965 (DAWRdsch 1968, 130, 135 ff; vgl. auch BFHE 89, 422 = WM 1967, 1151 zu II 2) hat die Deutsche Bundesbank ausgeführt, es sei im allgemeinen noch nicht als Geldwertminderung zu werten, wenn der Preisindex für die Lebenshaltung der „mittleren” Verbrauchergruppe um vielleicht 1 % pro Jahr steige, und nur mit Einschränkungen könne es als Indiz für Geldwertverschlechterung gelten, wenn der Index sich zwischen 1 und 2 % im Jahr erhöhe. Diese Ausführungen geben für den hier zu entscheidenden Fall schon deshalb nichts her, weil die ihnen zugrundeliegenden, auf die Vergangenheit bezogenen Befunde zum Teil überholt oder heute nicht mehr von gleichem Gewicht sind, und weil sich die hierbei infrage kommenden einzelnen Faktoren ohnehin nicht so exakt abgrenzen und bewerten lassen, wie es für eine Korrektur der zuvor ermittelten Stillhaltegrenze erforderlich wäre (dazu eingehend Höhne/Heubeck, Anpassung betrieblicher Ruhegelder, 2. Aufl. S. 69 ff, 73; a.M. Arbeitsgericht Hannover, Urt. v. 15.1.74, BB 1974, 980 m. Anm. Heubeck, ebenda, und Höfer/Kemper, DB 1974, 1573). Das gilt namentlich für die von der Deutschen Bank vermerkten Verzerrungen, die auf statistische Mängel (mit einem von 1950 bis 1957 um jährlich 0,6 % und von 1958 bis 1962 um jährlich 0,2 % überhöhten Preisindex) sowie auf die Freigabe oder Anpassung staatlich gebundener Preise zurückzuführen waren. Was die Qualitätsverbesserungen anlangt, die sich teilweise oder auch gar nicht in den gestiegenen Preisen niedergeschlagen haben, so hat das Berufungsgericht zutreffend auf den Zweck des Ruhegehalts verwiesen, dem Pensionär allein oder zusammen mit anderen Einkünften eine der bisherigen Berufsstellung angemessene Lebenshaltung zu sichern.
b) Weiterhin wird geltend gemacht, im Zeitpunkt der Ruhegeldzusage hätten die Parteien von vornherein mit einem gewissen Anstieg der Lebenshaltungskosten gerechnet; nur ein Preisanstieg, der über diese von ihnen in Kauf genommene „normale Geldentwertung” hinausgehe, könne in Ermangelung einer Wertsicherungsklausel bei der Ermittlung der Opfergrenze, bis zu der ein Pensionär die Entwertung hinnehmen müsse, berücksichtigt werden (so LAG Hamm, Urt. v. 22.11.74, DB 1975, 357; vgl. auch Arbeitsgericht Hannover a.a.O. m. Anm. Heubeck). Auch dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Als Ergebnis einer langjährigen Entwicklung konnte die Entwertung laufender Versorgungsleistungen im allgemeinen erst mit aller Schärfe in das Bewußtsein treten, nachdem sie über ein bestimmtes Maß hinaus angewachsen war (so zutreffend Höhne/Heubeck a.a.O. S. 74). Damit, daß sich ein Pensionär bis dahin mit der fortschreitenden Entwertung seiner Bezüge zufrieden geben mußte, ist dem Gedanken der Vertragstreue genügend Rechnung getragen. Ist aber diese Stillhaltegrenze einmal überschritten, so verbietet es gerade der Vertragszweck, dem Berechtigten noch länger eine diesem Zweck entsprechende Leistung vorzuenthalten.
4. Die Beklagte hat es überhaupt abgelehnt, das Ruhegeld des Klägers zu erhöhen. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die von ihr seit dem 1. April 1974 geschuldete Leistung gemäß § 315 Abs. 3 BGB nach billigem Ermessen bestimmt. Sie haben diese um 30 % höher als das zuletzt gezahlte Ruhegeld angesetzt. Das ist nicht zu beanstanden, zumal die Erhöhung noch unter der mit über 33 1/3 % ermittelten Teuerungsrate liegt.
Bereits in seinem Urteil vom 28. Mai 1973 (BGHZ 61, 31, vollständ. Abdr. in WM 1973, 902) ist der Senat davon ausgegangen, daß dort, wo keine besonderen Umstände eine abweichende Festsetzung nahelegen, der amtliche Preisindex für 4-Personen-Arbeitnehmerhaushalte mit mittlerem Einkommen einen brauchbaren Maßstab nicht nur für die Ermittlung der Stillhaltegrenze, sondern im allgemeinen auch für die nach deren Überschreiten gebotene Pensionsanpassung bildet (vgl. auch BAG, Urt. v. 30.3.73 – 3 AZR 26/73 a.a.O. zu B V 3; Hilger a.a.O. S. 144). Auch hier entfällt der Abzug einer bestimmten Quote für „normale Geldentwertung” (so zutreffend Höhne/Heubeck a.a.O. S. 69; a.M. Arbeitsgericht Hannover a.a.O.; Höfer/Kemper, DB 1973, 1347, 1352). Sie würde dazu führen, daß der Pensionär, nachdem er ohnehin schon geraume Zeit auf die Anpassung warten mußte, auch für die Zukunft auf einen Teil der Bezüge verzichten müßte, die er für eine angemessene, dem Leistungszweck entsprechende Versorgung benötigt.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten komme es auf deren Ertragslage und nicht auf die wirtschaftliche Lage der SDC vor deren Fusion mit der Beklagten an. Inwieweit die Belastung mit erhöhten Ruhegeldleistungen wegen Absinkens der Kaufkraft einem Unternehmen nach billigem Ermessen zuzumuten ist, hängt von dessen Lage im Zeitpunkt der Anpassung des Ruhegeldes ab. Daß für die Beklagte als jetzige Pensionsschuldnerin zu jenem Zeitpunkt eine Anhebung des Ruhegeldes in den von den Vorinstanzen festgesetzten Umfang nicht tragbar gewesen sei, konnte das Berufungsgericht ihrem Vortrag nicht entnehmen. Das gilt auch für die nicht weiter substantiierte Erklärung der Beklagten im Verhandlungstermin vom 7. März 1974, „wegen der möglichen Folgewirkungen für zahlreiche andere Betriebsrenten” könne sie im Falle des Klägers keinen Vergleich abschließen. Zur Ausübung des Fragerechts bestand kein Anlaß, da sich aus den genannten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und des erkennenden Senats aus dem Jahre 1973, auf die schon in der Klageschrift hingewiesen war, unschwer entnehmen ließ, auf welche Gesichtspunkte es für die Pensionsanpassung ankommen konnte.
Unterschriften
Stimpel, Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann, Dr. Skibbe
Fundstellen