Tz. 122

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Kapitel 3 von ESRS 1 definiert und erklärt das Konzept der "Doppelten Wesentlichkeit". Zunächst wird klargestellt, dass es zwei Hauptanspruchsgruppen (main stakeholders) gibt die bei der Bestimmung der Wesentlichkeit maßgeblich sind: zum einen die sog. "betroffenen Anspruchsgruppen" (affected stakeholders) und die "Nutzer der Nachhaltigkeitsberichte" (users of sustainability reports), wobei die Interaktion mit den betroffenen Anspruchsgruppen als essentiell für den vom Unternehmen fortwährend zu durchlaufenden Nachhaltigkeits-Due-Diligence-Prozess erachtet wird.

Ferner werden die beiden Blickwinkel der Doppelten Wesentlichkeit und deren Kriterien dargelegt, die auch der CSRD (vgl. Tz. 92) zugrunde liegen (vgl. ESRS 1.40):

  • Finanzielle Wesentlichkeit (financial materiality) – definiert in Kapitel 3.5,
  • Ökologische und soziale Wesentlichkeit (impact materiality) – definiert in Kapitel 3.4.

Bei der Bestimmung der finanziellen Wesentlichkeit wird auf der Wesentlichkeitsanalyse für die Abschlusserstellung aufgesetzt, die erforderlichenfalls um weitere Aspekte ergänzt wird. Hierbei könnten Aspekte identifiziert werden, die für Investoren, Kapitalgeber oder andere Kreditoren hilfreich sind, die finanziellen Auswirkungen des Nachhaltigkeitsthemas auf das Unternehmen nachzuvollziehen. Ein Nachhaltigkeitsthema ist finanziell wesentlich, wenn es wesentliche finanzielle Auswirkungen auf das Unternehmen hat oder haben könnte, unabhängig davon, ob die Auswirkung unter Kontrolle des Unternehmens steht oder nicht.

Für die Bestimmung der ökologischen und sozialen Wesentlichkeit wird dagegen auf die tatsächlichen oder potenziellen, positiven oder negativen Auswirkungen auf Menschen oder die Umwelt in allen drei ESG Themenbereichen über den kurz-, mittel- und langfristigen Zeithorizont abgestellt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?