aa. Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Tz. 103
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Durch die CSRD ist die Bilanzrichtlinie um ein Kapitel 6a erweitert worden. In diesem Kapitel werden durch die Art. 29b und Art. 29c der modifizierten Bilanzrichtlinie neue Regelungen zur Einführung von Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung geschaffen. Danach kann die EU-Kommission durch delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Bilanzierungsrichtlinie auch Standards festlegen, die die nach Art. 19a und 29a geforderten Informationen, dh. die (konsolidierte) Nachhaltigkeitsberichterstattung, spezifizieren und in welcher Struktur diese Informationen vorzulegen sind. Nach Art. 49 der modifizierten Bilanzrichtlinie berücksichtigt die EU-Kommission dabei die fachlichen Stellungnahmen der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG).
Tz. 104
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
In zeitlicher Sicht wird bestimmt, dass bis zum 30.06.2023 durch delegierten Rechtsakt festgelegt werden soll, welche Informationen in Einklang mit Art. 19a und 29a berichten müssen. Zumindest sind die Informationen zu spezifizieren, die seitens der SFDR-Anwender, dh. Finanzmarktteilnehmer im Anwendungsbereich der Offenlegungsverordnung, benötigt werden, um den sich daraus ergebenden Verpflichtungen nachzukommen (1. Tranche an sektorübergreifenden Standards).
Bis zum 30.06.2024 sollen ferner ergänzende Informationen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte und Informationen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie über sektorspezifische Informationen durch einen delegierten Rechtsakt und entsprechende Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung spezifiziert werden (Sektorspezifische Standards und ergänzende Informationen).
Ebenfalls bis zum 30.06.2024 sollen gemäß Art. 29c der modifizierten Bilanzrichtlinie Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlerer Unternehmen deren Berichtspflichten sowie die Strukturen der Berichterstattung spezifizieren (Standards für KMU).
Letztlich sollen gemäß Art. 40b der modifizierten Bilanzrichtlinie bis zum 30.06.2024 Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Drittlandunternehmen durch delegierten Rechtsakt festgelegt werden, die die nach Art. 40a geforderten Angaben spezifizieren (Standards für Drittlandunternehmen).
Diese ambitionierte Zeitschiene ist bereits in Diskussion und wird sich höchstwahrscheinlich verschieben.
bb. Regelungsinhalte der Standards: Gegenstände der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Tz. 105
Stand: EL 50 – ET: 06/2023
Nach Art. 19a Abs. 4 und Art. 29a Abs. 5 der modifizierten Bilanzierungsrichtlinie soll die Berichterstattung im Lage- bzw. Konzernlagebericht im Einklang mit den nach Art. 29b der modifizierten Bilanzierungsrichtlinie angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung stehen.
Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung präzisieren unter Berücksichtigung der in der CSRD aufgeführten Gegenstände die Informationspflichten der berichtenden Unternehmen. Danach sollen die Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung folgende Bereiche umfassen (Art. 1 Nr. 8 CSRD zur Ergänzung von Art. 29b Abs. 2 der Bilanzierungsrichtlinie):
Umweltfaktoren ("Environmental"):
- Klimaschutz, auch in Bezug auf Scope-1-, Scope-2- und gegebenenfalls Scope-3-Treibhausgasemissionen;
- Anpassung an den Klimawandel;
- Wasser- und Meeresressourcen;
- Ressourcennutzung und die Kreislaufwirtschaft;
- Verschmutzung;
- Biodiversität und Ökosysteme;
Sozial- und Menschenrechtsfaktoren ("Social"):
- Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle, einschließlich Geschlechtergerechtigkeit und gleichem Lohn bei gleichwertiger Arbeit, Ausbildung und Kompetenzentwicklung, Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Maßnahmen gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz sowie Vielfalt;
- Arbeitsbedingungen, einschließlich sicherer Beschäftigung, Arbeitszeit, angemessene Löhne, sozialer Dialog, Vereinigungsfreiheit, Existenz von Betriebsräten, Tarifverhandlungen, einschließlich des Anteils der Arbeitnehmer, für die Tarifverträge gelten, Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer, Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben sowie Gesundheit und Sicherheit;
- Achtung der Menschenrechte, Grundfreiheiten, demokratischen Grundsätze und Standards, die in der Internationalen Charta der Menschenrechte und anderen grundlegenden Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, einschließlich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, sowie in der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und den grundlegenden Übereinkommen der IAO, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der europäischen Sozialcharta und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind
Governance-Faktoren bzw. Faktoren der Unternehmensführung ("Governance"):
- die Rolle der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten und ihre Zus...