Wenn die erstmalige Anwendung eines IFRS Auswirkungen auf die aktuelle Berichtsperiode oder eine frühere Periode hat oder derartige Auswirkungen haben würde, die Ermittlung des Anpassungsbetrags aber undurchführbar ist, oder wenn die Anwendung Auswirkungen auf zukünftige Perioden haben könnte, hat das Unternehmen Folgendes anzugeben:
a) |
den Titel des IFRS, |
b) |
falls zutreffend, dass die Rechnungslegungsmethode gemäß den Übergangsvorschriften geändert wird, |
c) |
die Art der Änderung der Rechnungslegungsmethode, |
d) |
falls zutreffend, eine Beschreibung der Übergangsvorschriften, |
e) |
falls zutreffend, die Übergangsvorschriften, die eine Auswirkung auf zukünftige Perioden haben könnten, |
f) |
den Anpassungsbetrag für die aktuelle Berichtsperiode sowie, soweit durchführbar, für jede frühere dargestellte Periode
|
g) |
den Anpassungsbetrag, sofern durchführbar, im Hinblick auf Perioden vor denjenigen, die ausgewiesen werden, und |
In den Abschlüssen späterer Perioden müssen diese Angaben nicht wiederholt werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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