Ein immaterieller Vermögenswert ist nur dann anzusetzen, wenn
a) |
es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der erwartete künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird, und |
b) |
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Vermögenswerts verlässlich ermittelt werden können. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen