Ein Investor kann selbst dann die Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen besitzen, wenn andere Unternehmen aufgrund bestehender Rechte gegenwärtig über die Fähigkeit zur Mitbestimmung der maßgeblichen Tätigkeiten verfügen, z. B. wenn ein anderes Unternehmen maßgeblichen Einfluss hat. Verfügt ein Investor lediglich über Schutzrechte, kann er jedoch keine Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen ausüben (siehe Paragraphen B26–B28) und beherrscht dieses daher auch nicht.

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