Prof. Dr. Hans-Joachim Böcking, Roman Mala'ebeh
Tz. 15
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
In IFRS 5 werden Termini verwendet, die für die Frage der Subsumtion eines Sachverhalts unter IFRS 5 in der Praxis von entscheidender Bedeutung sind. Im Folgenden werden die Begriffe näher konkretisiert. IFRS 5 unterscheidet zwischen verschiedenen Vermögenskategorien, bei denen der Rechnungslegungsstandard Anwendung findet. Neben der Art des Vermögens ist für die Anwendbarkeit des IFRS 5 zu prüfen, welche Form der Veräußerung bzw. des Abgangs vorliegt.
Tz. 16
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
IFRS 5 differenziert wie folgt:
1) |
Einzelner langfristiger Vermögenswert, der zur Veräußerung gehalten wird; |
2) |
Veräußerungsgruppe; bei einer Veräußerungsgruppe handelt es sich um eine Gruppe von Vermögenswerten, die in ihrer Gesamtheit veräußert werden soll sowie die direkt mit ihnen in Verbindung stehenden Schulden, die in einer einzigen Transaktion übertragen werden; |
3) |
aufgegebener Geschäftsbereich. |
Tz. 17
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
Die unterschiedlichen Merkmale für die Verwendungsarten von Vermögenswerten finden sich lose und unvollständig in einzelnen Regelungen des IFRS 5 und IAS 16 bzw. IAS 36. Die folgende Aufzählung gibt einen Überblick, welche Vorschriften je nach Verwendung des Vermögenswerts anzuwenden sind:
1) |
IAS 16 ist auf Sachanlagen anzuwenden, die für Zwecke der Herstellung oder der Lieferung von Gütern und Dienstleistungen, zur Vermietung an Dritte oder für Verwaltungszwecke gehalten und erwartungsgemäß länger als eine Periode genutzt werden (IAS 16.6). Um festzustellen, ob ein solcher Vermögenswert wertgemindert ist, wendet ein Unternehmen IAS 36 an (IAS 16.63). |
2) |
Wird ein langfristiger Vermögenswert nur vorübergehend außer Betrieb genommen, besteht hinsichtlich seiner Bilanzierung und Bewertung grundsätzlich kein Unterschied zum Fall 1) (IFRS 5.14). Selbst wenn der Vermögenswert für einen unbestimmten Zeitraum außer Betrieb genommen wird, gelten die Vorschriften nach 1), falls der Vermögenswert weiterhin gewartet wird, um ihn bei Bedarf wieder in Betrieb zu nehmen (IFRS 5.IG Beispiel 8). |
3) |
Wird ein langfristiger Vermögenswert dauerhaft außer Betrieb genommen, weil er zum Abgang bestimmt ist, ist je nach Art des Abgangs zu unterscheiden:
a) |
Soll der Vermögenswert veräußert oder getauscht werden, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des IFRS 5 erfüllt sind. |
b) |
Soll der Vermögenswert auf eine andere Weise abgehen (zB durch eine Stilllegung oder Verschrottung) oder ist der Verkauf noch nicht konkretisiert, ist IFRS 5 nicht anwendbar (IFRS 5.13), sondern die Regelungen nach IAS 16 und IAS 36. |
|
4) |
Wird ein langfristiger Vermögenswert zwar noch genutzt, aber bereits zum Abgang bestimmt, ist wie in Fall 3) zu unterscheiden: Bei einer Veräußerung gilt 3a), im Falle eines anderweitigen Abgangs oder einer noch nicht konkretisierten Veräußerung greift 3b). |
5) |
Wird ein langfristiger Vermögenswert oder eine Veräußerungsgruppe als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten, sind die Einstufungs-, Darstellungs- und Bewertungsvorschriften des IFRS 5 relevant. |
6) |
Ein langfristiger Vermögenswert ist im Übrigen im Zeitpunkt des Abgangs oder wenn kein weiterer wirtschaftlicher Nutzen von seiner Nutzung zu erwarten ist auszubuchen (IAS 16.67). |
7) |
Besondere Regelungen gelten ferner für die Aufgabe von Geschäftsbereichen. Wird ein Geschäftsbereich im Sinne des IFRS 5 aufgegeben oder zur Veräußerung gehalten, sind die diesbezüglichen Ausweis- und Angabevorschriften in IFRS 5 anzuwenden (vgl. Tz. 114ff.). Sind dabei auch die Kriterien für held for sale erfüllt, sind auch die zum Geschäftsbereich gehörenden Vermögenswerte nach IFRS 5 zu behandeln. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, sind die zum Geschäftsbereich gehörenden Vermögenswerte wie im Fall 1) zu behandeln, es bleibt jedoch bei den Ausweis- und Angabepflichten für aufgegebene Geschäftsbereiche. |
Tz. 18
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
Die verschiedenen Abgangsstufen können, im Folgenden mit Bezug auf Sachanlagen, wie folgt unterschieden werden:
|
IAS 16 und IAS 36 |
IFRS 5 |
IAS 16 |
(1) held and used |
gehalten und genutzt |
|
|
(2) temporarily taken out of use |
vorübergehend außer Betrieb genommen |
|
|
(3a) held for sale |
|
zur Veräußerung gehalten |
|
(3b) retired from active use and held for disposal |
dauerhafte Außerbetriebnahme |
|
|
(4a) held for sale |
|
zur Veräußerung gehalten |
|
(4b) used and held for disposal (e. g., abandonment) |
noch genutzt, aber zum Abgang bestimmt
- nicht durch Veräußerung (zB Stilllegung)
- Verkauf noch nicht konkretisiert
|
|
|
(5) held for distribution to owners |
|
als zur Ausschüttung an Eigentümer gehalten |
|
(6) derecognition |
|
|
Ausbuchung |
(7) discontinued operation (e. g., sale, abandonment) |
|
aufgegebener Geschäftsbereich (jede Form der Aufgabe) |
|
Quelle: In Anlehnung an KPMG, 2004, S. 177–181: Abgangsstufen nach IFRS.
Tz. 19
Stand: EL 46 – ET: 03/2022
Vereinzelt wurde in der Kommentierungsphase vorgeschlagen, anstelle der Einführung einer neuen Bilanzkategorie held for sale die Kategorie retired from active use für den A...