Dipl.-Oec. Klaus Wendlandt
Tz. 23
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden stellen Änderungen von Prinzipien, grundlegenden Überlegungen, Konventionen, Regeln und Praktiken dar (zu möglichen Änderungen der Definition vgl. Tz. 8a). Die Änderungen können sich auf die Bilanzierung dem Grunde nach (Erfassung bzw. Ansatz), die Bilanzierung der Höhe nach (Bewertung) sowie der Darstellung (Ausweis bzw. Disclosure) hinsichtlich des personellen, sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs beziehen. Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethode ist "das Verfahren", dh. die Rechen- oder Ermittlungslogik, das sich aus verschiedenen wertbeeinflussenden Bausteinen, den "Faktoren", zusammensetzt und die bei der Bilanzierung eines bestimmten Sachverhalts zu beachten sind (ähnlich auch IDW RS HFA 38 Tz. 8ff. und Fink/Zeyer, PiR 2011, S. 183ff.). Die Faktoren werden durch die Bilanzierungs- und Bewertungsmethode vorgegeben und können entweder aus Daten, Informationen und Erfahrungen mit Präzision ermittelbar sein (zB die Anschaffungskosten aus einem Kaufvertrag) oder aber mit Unsicherheit behaftet und daher nicht mit Präzision ermittelbar sein (zB die Bewertung von Rückstellungen). Für Letztere erfolgt die Ermittlung im Rahmen von Ermessensentscheidungen oder rechnungslegungsbezogenen Schätzungen (zur Unterscheidung vgl. Tz. 25).
Tz. 24
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Änderungen in der Bewertungsgrundlage (zB historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Tageswert, Nettoveräußerungswert, beizulegender Zeitwert oder erzielbarer Betrag; vgl. IAS 1.118) stellen daher grundsätzlich gem. IAS 8.35 eine Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode dar, da bei diesen Vorgängen das Verfahren ausgetauscht wird.
Tz. 24a
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Im Gegensatz dazu ist nach der im Februar 2021 erfolgten Änderung von IAS 8 (folgerichtig) die Änderung der Bewertungstechnik (dh. ein geändertes Schätz- oder Bewertungsverfahren) bei nicht mit Präzision ermittelbaren Wertansätzen eine Schätzungsänderung (vgl. IAS 8.32A sowie Tz. 2f und Tz. 10a).