Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Walther Busse von Colbe, Marcel Kottenstein
Tz. 15
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Im Rahmenkonzept (conceptual framework) werden die in IAS 29 genannten Bewertungsmaßstäbe im Einzelnen wie folgt beschrieben (vgl. F.6.4–22):
Tz. 16
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Historische Anschaffungs- und Herstellungskosten (historical cost approach): Die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Vermögenswerts sind der Wert der verursachten Kosten inklusive Transaktionskosten, die zum Erwerb oder zur Herstellung nötig waren. Die historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten einer Schuld entsprechen dem Wert der erhaltenen Gegenleistung abzüglich Transaktionskosten (vgl. F.6.5).
Tz. 17
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Tageswert (current cost approach): Der Tageswert eines Vermögenswerts entspricht den Kosten eines äquivalenten Vermögenswerts am Bewertungsstichtag. Diese Kosten beinhalten die zu zahlende Gegenleistung inklusive aller angefallenen Transaktionskosten. Der Tageswert einer Schuld entspricht der erhaltenen Gegenleistung für eine äquivalente Schuld am Bewertungsstichtag abzüglich angefallener Transaktionskosten (vgl. F.6.21). Unter dem Begriff der Tageswerte verbirgt sich insofern der geläufigere Begriff der Wiederbeschaffungskosten (zu Einzelheiten vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kap. II, Tz. 152).
Tz. 18
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
In Kapitel 6 des Rahmenkonzepts werden als weitere Bewertungsgrundlagen darüber hinaus der beizulegende Zeitwert (fair value) und der Nutzungswert (value in use) für Vermögenswerte bzw. Erfüllungsbetrag (fulfilment value) für Schulden genannt. Der IASB weist im Rahmenkonzept darauf hin, dass in Abschlüssen verschiedene Bewertungsgrundlagen in unterschiedlichem Maße und in unterschiedlichen Kombinationen eingesetzt werden. In vielen Situationen stellt das Konzept der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten die einfachere und kostengünstigere Vorgehensweise dar (vgl. F.6.69). Allerdings dürfte dieses Konzept in der Praxis selten in seiner Reinform anzutreffen sein. So müssen oder dürfen aufgrund der Vorschriften in einzelnen IFRS einerseits bestimmte Vermögenswerte und Schulden zu ihren beizulegenden Zeitwerten (fair value) am Abschlussstichtag angesetzt werden. Andererseits müssen Vermögenswerte am Abschlussstichtag idR auf ihre Werthaltigkeit überprüft werden, indem bspw. bei Sachanlagen der Buchwert dem erzielbaren Betrag (recoverable amount) (IAS 16.63 iVm. IAS 36), bei Vorräten dem Nettoveräußerungswert (net realisable value) (IAS 2.9) gegenübergestellt wird. Für finanzielle Vermögenswerte gelten die in IFRS 9.5.5.1ff. dargelegten Bestimmungen zur Erfassung erwarteter Kreditverluste.
IAS 29 unterscheidet grundsätzlich zwischen Abschlüssen, die nach dem Konzept der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgestellt wurden, und solchen, die nach dem Konzept der Tageswerte erstellt werden, wobei die praktische Bedeutung von zuletzt Genannten gering ist (vgl. ADS Int 2002, Abschn. 6, Tz. 6). Bei Abschlüssen auf Basis historischer Anschaffungs- und Herstellungskosten, weist der IAS 29.6 ausdrücklich darauf hin, dass, obgleich diese Abschlüsse grundsätzlich ungeachtet der Änderungen des allgemeinen Preisniveaus oder bestimmter Preissteigerungen der angesetzten Vermögenswerte oder Schulden erstellt werden, sie dennoch Vermögenswerte und Schulden beinhalten können, die das Unternehmen zum beizulegenden Zeitwert ansetzen muss oder dies freiwillig tut. Als Beispiele werden die Neubewertung von Sachanlagen zum beizulegenden Zeitwert und der Ansatz von biologischen Vermögenswerten zum beizulegenden Zeitwert genannt.
Tz. 19
Stand: EL 49 – ET: 02/2023
Ein weiterer in der Vergangenheit im Standard verwendeter Begriff "Marktwert" (market value) wurde iRd. Projekts "Verbesserungen der IFRS 2008" durch den Begriff "beizulegender Zeitwert" (fair value) ersetzt, um mit den anderen IFRS konsistent zu sein (vgl. Verordnung (EG) Nr. 70/2009 vom 23. Januar 2009, ABl. EU Nr. L 21/35; zu Änderungen durch das Projekt "Verbesserungen der IFRS 2008" vgl. Tz. 33).