Prof. Dr. Corinna Ewelt-Knauer, Dr. Julian Höbener
Tz. 151
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Bei sog. Sale-and-lease-back-Transaktionen wird in einem ersten Schritt ein Vermögenswert an eine andere Partei veräußert (sale). In einem zweiten Schritt wird seitens des Verkäufers der vormals übertragene Vermögenswert von dieser ankaufenden Partei im Rahmen eines Leasingverhältnisses zurückgemietet (lease-back). Folglich tritt der Verkäufer des Vermögenswertes zugleich als Leasingnehmer auf (Verkäufer/Leasingnehmer) und der Käufer auch als Leasinggeber (Käufer/Leasinggeber). Vor den Änderungen der Leasingbilanzierungsvorschriften durch IFRS 16 wurden Sale-and-lease-back-Transaktionen oftmals mit dem Ziel der außerbilanziellen Gestaltung durchgeführt (vgl. für weitere Gründe von Sale-and-lease-back-Transaktionen Gebhardt, in: Thiele/von Keitz/Brücks, 41. Erg.-Lfg. April 2019, IFRS 16, Tz. 403). Wenn eine Partei die Nutzung eines Vermögenswertes nicht mehr auf ein bilanzwirksames Eigentumsverhältnis gründen wollte, sondern auf ein bilanzunwirksames reines Mietverhältnis abzielte, dann konnte dies mithilfe einer Sale-and-lease-back-Transaktion in Verbindung mit der Nutzung der Auslegungsspielräume von IAS 17 erreicht werden. Dafür wurde der Vermögenswert an eine andere Partei veräußert und von dieser unmittelbar zurückgemietet. Dieses Mietverhältnis wurde dabei gezielt so ausgestaltet, dass es aus Perspektive des Verkäufers/Leasingnehmers als bilanzunwirksames Operating-Leasingverhältnis eingestuft wurde. In der Folge konnte der Verkäufer/Leasingnehmer bilanzielle Kennzahlen verbessern, ohne seine materielle Nutzenposition an dem betrachteten Vermögenswert (zwingend) verschlechtert zu haben. Durch die neuen Regelungen von IFRS 16 entfällt grundsätzlich diese Möglichkeit der außerbilanziellen Gestaltung mithilfe von Sale-and-lease-back-Transaktionen (vgl. auch Bauer/Gallert, WPg 2016, S. 327), da Leasingverhältnisse beim Leasingnehmer nunmehr stets bilanzwirksam nachzuzeichnen sind (vorbehaltlich der Ausnahmen für kurzfristige Leasingverhältnisse respektive Leasingverhältnisse über geringwertige Vermögenswerte (vgl. Tz. 6ff.)).
Tz. 152
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Die Bilanzierung einer Sale-and-lease-back-Transaktion nach IFRS 16 hängt maßgeblich davon ab, ob der sale des Vermögenswertes an den Käufer/Leasinggeber als Verkauf iSd. IFRS 15 zu qualifizieren ist (IFRS 16.98f.). Liegt ein solcher Verkauf vor, sind die Bilanzierungsvorgaben in IFRS 16.100–102 anzuwenden, wonach der Verkäufer/Leasingnehmer ein Veräußerungsgeschäft sowie ein Leasingverhältnis und der Käufer/Leasinggeber einen Erwerbsvorgang sowie ein Leasingverhältnis abzubilden haben (vgl. Tz. 154ff.). Wenn allerdings kein Verkauf gem. IFRS 15 vorliegt, ist die Sale-and-lease-back-Transaktion – ungeachtet ihrer formalrechtlichen Gestaltungsform – von den Vertragsparteien nach der Vorgabe des IFRS 16.103 als (besicherte) Finanzierungstransaktion abzubilden (vgl. Tz. 153).
Tz. 152a
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Zu beurteilen ist also zunächst, ob ein Verkauf iSd. IFRS 15 vorliegt (IFRS 16.99). Folglich ist zu prüfen, ob der Käufer/Leasinggeber die Verfügungsmacht über den zugrunde liegenden Vermögenswert erhalten hat, also ob ein Kontrollübergang vom Verkäufer/Leasingnehmer auf den Käufer/Leasinggeber stattgefunden hat (IFRS 15.31). Dafür ist es erforderlich, dass der Käufer/Leasinggeber infolge der Transaktion die Fähigkeit besitzt, die Verwendung des Vermögenswertes zu bestimmen und im Wesentlichen den gesamten verbleibenden Nutzen aus dem Vermögenswert zu ziehen (IFRS 15.33 iVm. IFRS 15.BC120; ausführlich vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 15, Tz. 64ff.). Dies schließt explizit auch die Fähigkeit ein, Dritte davon auszuschließen, den Vermögenswert zu verwenden und daraus Nutzen zu ziehen (IFRS 15.33; vgl. auch König, 2018, S. 56). Hier wäre also bspw. zu hinterfragen, ob der Käufer/Leasinggeber faktisch die Möglichkeit hätte, den Vermögenswert selbst zu nutzen oder einer anderen Partei als dem Verkäufer/Leasingnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Lease-back-Transaktion als solche steht dabei einem wirksamen Kontrollübergang iSd. IFRS 15 auf den Käufer/Leasinggeber nicht per se entgegen, da im Rahmen eines Leasingverhältnisses nicht die Kontrolle über den Vermögenswert (zurück-)übertragen wird, sondern lediglich ein zeitlich begrenztes Recht zur Kontrolle der Nutzung (also ein Nutzungsrecht) gewährt wird (IFRS 16.BC262 (a)).
Tz. 152b
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Eine besondere Würdigung im Zusammenhang mit der Prüfung, ob bei einer Sale-and-lease-back-Transaktion ein Verkauf nach IFRS 15 vorliegt, bedürfen zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Rückkaufvereinbarungen, da diese schädlich für einen Kontrollübergang sein können (IFRS 15.34 iVm. IFRS 15.B64–B76; zu Kaufverträgen mit Rückkaufvereinbarungen ausführlich vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IFRS 15, Tz. 169–176). Eine Rückkaufvereinbarung ist nach IFRS 15.B64 ein Vertrag, der den Verkauf eines Vermögenswertes sowie im selben oder in einem separaten Vertrag die Verpflichtung ode...