Prof. Dr. Corinna Ewelt-Knauer, Dr. Julian Höbener
Tz. 146
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Bei einem Operating-Leasingverhältnis verbleibt der Vermögenswert für das Leasingobjekt in der Bilanz des Leasinggebers, da im Rahmen eines solchen Leasingverhältnisses das wirtschaftliche Eigentum am Leasingobjekt nicht auf den Leasingnehmer übertragen wird (vgl. Tz. 102).
Sowohl die Zugangsbewertung als auch die Folgebewertung des Leasingobjekts richten sich nach den üblichen Regelungen für Vermögenswerte, sodass in Abhängigkeit der Art des Leasingobjekts die Vorschriften des IAS 16, IAS 38, IAS 40 oder IAS 41 einschlägig sind (IFRS 16.84; vgl. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Kommentar, 18. Aufl., § 15a, Tz. 322f.; Gebhardt, in: Thiele/von Keitz/Brücks, 41. Erg.-Lfg. April 2019, IFRS 16, Tz. 376 und 378; im Kontext von IAS 17 ADS Int, Abschn. 12, Tz. 280). Zu berücksichtigen ist, dass anfängliche direkte Kosten, die dem Leasinggeber für den Abschluss des Operating-Leasingverhältnisses entstehen, dem Buchwert des Leasingobjekts zuzuweisen sind und anschließend über die Laufzeit des Leasingverhältnisses aufwandswirksam zu erfassen sind, und zwar auf der gleichen systematischen Basis wie die Leasingerträge erfasst werden (IFRS 16.83; vgl. Tz. 146b). Ferner unterliegt der bilanzierte Vermögenswert den allgemeinen Vorgaben des IAS 36, sodass bei Vorliegen einer Wertminderung eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen ist (IFRS 16.85; vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 36, Tz. 35ff.).
Tz. 146a
Stand: EL 43 – ET: 03/2021
Im Rahmen eines Operating-Leasingverhältnisses darf ein Leasinggeber, der Hersteller oder Händler ist, kein Veräußerungsgeschäft abbilden, da ein solches Leasingverhältnis wirtschaftlich nicht mit einem Verkauf gleichzusetzen ist (IFRS 16.86). Insofern sind bei Operating-Leasingverhältnissen – anders als bei Finance-Leasingverhältnissen (vgl. Tz. 143ff.) – keine Besonderheiten mit Blick auf Hersteller- oder Händlerleasing zu beachten, vielmehr hat ein Leasinggeber, der Hersteller oder Händler ist, seine Operating-Leasingverhältnisse nach den allgemeinen Vorgaben zu dieser Art von Leasingverhältnissen zu bilanzieren.