Dr. Stefan Bischof, Prof. Dr. Peter Oser
Tz. 19
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Eine Verbindlichkeit für die Sachausschüttung ist gem. IFRIC 17.10 erstmals anzusetzen, wenn die Ausschüttung ordnungsgemäß genehmigt wurde (authorised) und nicht länger im Ermessen des Unternehmens steht (at the entity’s discretion). Dieser Zeitpunkt variiert nach den gesetzlichen Anforderungen der jeweiligen nationalen Rechtskreise. Es werden die beiden folgenden Szenarien unterschieden:
- Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die vom Management bzw. Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan festgelegte Ausschüttung der Genehmigung durch ein weiteres Organ bedarf, zB in Form eines Gesellschafterbeschlusses durch die Anteilseigner; dann ist die Ausschüttungsverbindlichkeit erst im Zeitpunkt der Genehmigung anzusetzen.
- Sofern keine Genehmigung gesetzlich vorgeschrieben ist, ist die Ausschüttungsverbindlichkeit bereits mit der Festlegung durch das Management bzw. durch das Geschäftsführungs-/Aufsichtsorgan anzusetzen.
Tz. 20
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Der IASB nimmt damit eine Klarstellung in Bezug auf IAS 10.13 vor, nach dem Dividenden erst dann als Verbindlichkeit zu passivieren sind, wenn sie beschlossen (declared) sind, weil sie dann nicht mehr im Ermessen des Unternehmens stehen. Dies ist in vielen Rechtskreisen jedoch erst der Fall, wenn das zuständige Organ (zB die Haupt- oder Gesellschafterversammlung) die Ausschüttung beschlossen (approves) hat. Die Formulierung "declared" in IAS 10.13 impliziert jedoch, dass allein das "Festlegen" einer Dividende durch die Unternehmensleitung ausreichend sei. Dies wäre aber in jenen Rechtskreisen unzutreffend, in denen die Haupt- oder Gesellschafterversammlung das Unternehmensorgan ist, welches über die Gewinnverwendung und damit über die Ausschüttung einer Dividende in letzter Instanz entscheidet (IFRIC 17.BC19 und 17.BC20). Daher wurden mit Verabschiedung von IFRIC 17 die beiden Szenarien aufgenommen, welche deutlich machen sollen, dass eine Ausschüttungsverbindlichkeit erst dann zu passivieren ist, wenn die Auskehrung nicht mehr im Ermessen des Unternehmens steht (vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IAS 10, Tz. 22ff.).
Tz. 21
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
In Deutschland ist eine Ausschüttungsverbindlichkeit im Rahmen eines Gewinnverwendungsbeschlusses bei einer Aktiengesellschaft erst mit Beschlussfassung der Hauptversammlung (§ 174 Abs. 1 AktG) anzusetzen; bei einer GmbH entsprechend mit dem Ergebnisverwendungsbeschluss der Gesellschafterversammlung (§§ 29, 46 Nr. 1 GmbHG) bzw. des laut Gesellschaftsvertrag zuständigen Organs. Bei Sachausschüttungen im Rahmen von Auf- oder Abspaltungen nach § 123 Abs. 1 und 2 UmwG ist eine Ausschüttungsverbindlichkeit erstmals anzusetzen, wenn eine ordnungsgemäße Beschlussfassung der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers vorliegt (§ 125 UmwG iVm. § 13 UmwG; vgl. Heintges/Kroner/Urbanczik, KoR 2009, S. 495). Auch ordentliche Kapitalherabsetzungen bedürfen bei einer Aktiengesellschaft nach § 222 AktG der Zustimmung durch die Hauptversammlung, bei einer GmbH gem. § 58e Abs. 2 GmbHG iVm. § 46 Nr. 1 GmbHG durch die Gesellschafterversammlung. Erst ab dem jeweiligen Beschluss der Anteilseigner kann sich die Gesellschaft der gegenwärtigen Verpflichtung und dem daraus resultierenden Ressourcenabfluss nicht mehr entziehen, so dass eine Ausschüttungsverpflichtung anzusetzen ist (Conceptual Framework 4.26ff.). Sofern die ordnungsgemäße Beschlussfassung erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Freigabe zur Veröffentlichung des Abschlusses erfolgt, ist die Ausschüttung am Bilanzstichtag nicht als Verbindlichkeit zu erfassen, da zu diesem Zeitpunkt noch keine gegenwärtige Verpflichtung der Gesellschaft besteht (IAS 10.12). Die Ausschüttung ist allerdings im Anhang zusammen mit dem zugehörigen Ausschüttungsbetrag je Anteil anzugeben (IAS 10.13 iVm. IAS 1.137(a)), vgl. auch Tz. 40).
Tz. 22
Stand: EL 39 – ET: 11/2019
Die Verbindlichkeit aus der Sachausschüttung ist gegen das Eigenkapital (grundsätzlich Gewinnrücklagen) zu buchen (IFRIC 17.10) und der Ausschüttungsbetrag gemäß IAS 1.106(d)(iii) in der Eigenkapitalveränderungsrechnung auszuweisen (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 1, Tz. 172; vgl. auch Tz. 37).