Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Andrea Rolvering
Tz. 3
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Der IASB überlässt es den jeweils verantwortlichen nationalen Institutionen, wie den Regierungen, Börsen, Börsenaufsichtsbehörden und den sich mit der Rechnungslegung befassenden Berufsverbänden, Vorschriften über die Veröffentlichungspflichten und die Häufigkeit von Zwischenberichten zu erlassen. Generell empfiehlt der IASB Unternehmen, deren Wertpapiere öffentlich gehandelt werden, Zwischenberichte aufzustellen, die hinsichtlich Erfassung, Bewertung und Angaben den Grundsätzen von IAS 34 entsprechen (IAS 34.1). Gleichzeitig sollen diese Unternehmen gem. IAS 34.1
- Zwischenberichte wenigstens zum Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres aufstellen und
- ihre Zwischenberichte innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss der Zwischenberichtsperiode veröffentlichen.
Tz. 4
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Da eine Zwischenberichtsperiode vom IASB als eine Berichtsperiode beschrieben wird, die kürzer als ein Geschäftsjahr ist, gelten die Vorschriften des IAS 34 somit sowohl für Unternehmen, die halbjährlich oder vierteljährlich Bericht erstatten, als auch für Unternehmen, die in noch kürzeren Zeitintervallen (bspw. monatlich) berichten. Wenn die verantwortlichen nationalen Institutionen die betroffenen Unternehmen verpflichten, einen IFRS-konformen Zwischenbericht aufzustellen, so ist IAS 34 zwingend anzuwenden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Unternehmen freiwillig einen IFRS-konformen Zwischenbericht aufstellen möchte und dies in seinem Zwischenbericht angibt.
Tz. 4a
Stand: EL 41 – ET: 6/2020
Ein Unternehmen, das seinen Jahres- oder Konzernabschluss in Übereinstimmung mit den Vorschriften des IASB aufstellt, muss nach den Bestimmungen des IAS 34 nicht zwingend seinen Zwischenbericht ebenfalls IFRS-konform aufstellen (IAS 34.2). Allerdings empfiehlt es sich, den jährlichen Abschluss und Zwischenbericht nach den Regelungen eines Rechtskreises – hier also der IFRS – aufzustellen, da diese ansonsten nur begrenzt vergleichbar wären (vgl. dazu auch PricewaterhouseCoopers (Hrsg.), 1999, Tz. 3) und die Aussagefähigkeit der Zwischenberichte erheblich eingeschränkt wäre. In Deutschland wird daher mit dem WpHG vorgeschrieben, dass der jährliche Abschluss und der Zwischenabschluss nach einheitlichen Rechnungslegungsnormen aufzustellen sind (§ 115 Abs. 3 WpHG; ausführlich hierzu vgl. Tz. 5–5c).