Tz. 257

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Nach IFRS 10.B86 (c) sind im Konzernabschluss Ansprüche und Verpflichtungen zwischen einbezogenen Unternehmen (intragroup assets and liabilities) in voller Höhe zu eliminieren, damit entsprechend der Zielsetzung des Konzernabschlusses, den Konzern als ein einziges Unternehmen darzustellen, nur solche Transaktionen abgebildet werden, die aus Sicht dieses "Einzelunternehmens" auch stattgefunden haben. Eine Aufzählung oder konkrete Beispiele für aufzurechnende Bilanzposten enthält der Standard nicht. Im Sinne von IFRS 10 sind alle Bilanzposten herauszurechnen, durch die Schuldverhältnisse zwischen einbezogenen Unternehmen abgebildet werden. Hierzu gehören neben den Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen auch Rückstellungen sowie finanzielle Vermögenswerte und Schulden, sofern diese aus konzerninternen Geschäften resultieren. Die Konsolidierung darf sich aber nicht nur auf Bilanzposten beschränken. Auch die Angaben im Anhang sind auf eliminierungspflichtige Sachverhalte zu untersuchen (zB konzerninterne Sicherungsbeziehungen oder Eventualschulden).

 

Tz. 258

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Indem aus den Bilanzposten des Summenabschlusses konzerninterne Sachverhalte eliminiert werden, handelt es sich bei der Schuldenkonsolidierung grundsätzlich um eine erfolgsneutrale Bilanzkürzung. Allerdings stehen sich eliminierungspflichtige Ansprüche und Verbindlichkeiten nicht immer in gleicher Höhe gegenüber. Bei der Schuldenkonsolidierung entstehen dann Aufrechnungsdifferenzen, deren Behandlung von der Ursache ihrer Entstehung abhängig gemacht werden kann. Im Folgenden wird zunächst auf die erforderlichen Konsolidierungsmaßnahmen bei ausgewählten Bilanzposten eingegangen, bevor die Behandlung von Aufrechnungsdifferenzen dargestellt wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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